Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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und der dazu gehörigen Schriften im Auftrage der Betheiligten verwenden zu lassen, 
so werden hierüber folgende Anordnungen getroffen: 
1. Die Uebernahme von dergleichen Arbeiten Seiten der technischen Steuer- 
beamten erstreckt sich auf alle mit Parcellenzergliederung verbundene Grundstückstheil- 
ungen (Dismembrationen). 
Ausgeschlossen hiervon sind jedoch: 
a) Gemeinheitstheilungen, welche nach dem Gesetze über Ablösungen und Gemein- 
heitstheilungen vom 17. März 1832 (Seite 163 der Gesetzsammlung vom Jahre 
1832) zu behandeln sind, 
b) Grundstückenzusammenlegungen, soweit solche nicht in kleineren Vertauschungen 
bestehen, welche nach § 11 des Zusammenlegungsgesetzes vom 23. Juli 1861 
(Seite 120 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1861) und der 
dazu erlassenen Erläuterungsverordnung vom 28. September 1869 (Seite 297 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1869) zu beurtheilen sind, 
J) alle im Wege der Expropriation stattfindenden Grundstücksabtrennungen, 
d) alle Dismembrationsprojecte, welche sich noch in der Vorbereitung befinden, und 
wobei über die Abgrenzung und Zahl der Trennstücke noch keine feste Bestimm- 
ung getroffen, auch für die Trennstücke noch keine Käufer gefunden worden sind. 
Endlich sind 
") die Kreissteuerräthe ermächtigt, wenn sich in einzelnen Arbeitsbezirken der tech- 
nischen Steuerbeamten die Aufträge für Grundstückstheilungen so häufen, daß 
dem betreffenden Beamten bei Uebernahme weiterer dergleichen Aufträge die 
prompte Erledigung der ihm obliegenden eigentlichen Dienstgeschäfte zu sehr 
erschwert werden würde, solche weitere Aufträge abzulehnen. 
§* 2. Die Anträge auf Fertigung der mehrgedachten Unterlagen durch technische 
Steuerbeamte haben die Betheiligten schriftlich oder mündlich an folgenden Stellen an- 
zubringen: 
A. im I. Steuerkreise, 
wenn die zu theilenden Grundstücke gelegen sind 
1. in den Städten und Fluren Dresden und Meißen und in den Gerichtsamts- 
bezirken Dresden, Meißen, Schönfeld, Radeberg, Döhlen, Wilsdruff, Tharandt, 
Lommatzsch und Riesa, 
bei dem Kreissteuerrathe in Dresden,
	        
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