Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Dauert die auswärtige Beschäftigung in der Zeit von der Abreise bis zur 
Zurückkunft nicht über 12 Stunden, so ist obiger Betrag nur zur Hälfte in 
Ansatz zu bringen. 
g) Die zu den Messungen erforderlichen Kettenzieher, deren Zahl der technische 
Steuerbeamte zu bestimmen hat, haben die Betheiligten auf ihre Kosten zu stellen. 
Wird aber die Annahme der Kettenzieher dem technischen Steuerbeamten über— 
lassen, so ist demselben der dafür nachweislich bestrittene Aufwand gleich am 
Tage der Expedition von den Betheiligten zu restituiren. 
h) Wird die Reinschrift des Dismembrationsanbringens von dem technischen Steuer- 
beamten selbst besorgt, so ist der Ansatz dafür nach der darauf verwendeten Zeit 
(Punkt a) zu bemessen, wogegen, wenn die Reinschrift von fremder Hand ge- 
fertigt wird, dafür die Sätze Punkt 2 der Taxordnung für die Behörden der 
directen Steuern vom 28. Mai 1847 (Seite 85 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1847) anzuwenden sind. 
Der sowohl zum Dismembrationsanbringen, als zu etwaigen sonstigen 
Schriften zu verwendende Stempel ist nebst den erwachsenen Portis und Trans- 
portkosten besonders in Ansatz zu bringen. Dagegen sind die Fertigung der 
Liquidation und die Bemerkungen über Ein= und Abgang der Sachen kostenfrei 
zu bewirken. 
Die Abänderung vorstehender, den Kostenpassus betreffenden Bestimmungen 
bleibt nach Erlaß einer neuen Feldmessertaxe vorbehalten. 
86. Die technischen Steuerbeamten haben in ihren Protocollen und in den 
Liquidationen die auf die einzelnen Arbeiten verwendete Zeit genau und gewissenhaft 
anzugeben. 
Die Liquidationen selbst unterliegen der Feststellung durch die Kreissteuerräthe, 
welche in zweifelhaften Fällen darüber das Gutachten eines anderen technischen Steuer- 
beamten und nach Befinden des Obersteuerconducteurs zu erfordern haben. 
§ 7J. Für die erwachsenen Kosten haftet der Steuerbehörde zunächst der Grund- 
besitzer, dessen Grundstück zur Theilung gebracht wird. Haben die Erwerber der Trenn- 
stücke die Kosten ganz oder theilweise mit übernommen, so kann die Steuerbehörde auch 
die letzteren wegen des übernommenen Kostenbetrags in Anspruch nehmen. 
Sowohl die Kreissteuerräthe, als die auswärts stationirten technischen Steuer- 
beamten sind ermächtigt, nach ihrem Ermessen vor Aushändigung des Dismembrations- 
anbringens nebst Unterlagen an die Betheiligten zur Einreichung bei der Grund= und 
Hypothekenbehörde, die baare Erlegung der Hälfte der angesetzten Kosten zu verlangen, 
worüber auf die Liquidation Quittung zu bringen ist.
	        
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