Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Wachen sind 82. Die förmliche Verhaftung einer Person darf die Wache nur kraft eines 
wwelugen. schriftlichen, die Beschuldigung und den Beschuldigten bestimmt bezeichnenden richterlichen 
ung einer Befehls vornehmen. 
Person; 
b zur vor- #3. Die vorläufige Ergreifung und Festnahme einer Person durch die 
zase Er- Wachen kann ohne richterlichen Befehl erfolgen: 
Festnahme wenn die Person bei Ausführung einer strafbaren Handlung oder gleich nach 
einer Person. derselben betroffen oder verfolgt wird. 
Dies Recht er- &# 4. Auf Gesandte fremder Höfe und die zur Gesandtschaft gehörigen Personen er- 
gretch mihe streckt sich die im § 3 gedachte Befugniß nicht. 
und die zur 
Gesandtschaft 
gehörigen 
Personen, 
b) auf Offiziere 65. Keine Wache ist befugt, aus eigener Machtvollkommenheit und ohne von einem 
tu en höheren Militair-Vorgesetzten den Befehl dazu erhalten zu haben, einen Offizier fest- 
zunehmen, es sei denn, daß 
1. ein Offizier sich augenscheinlich eines Verbrechens im Allgemeinen oder gegen die 
Wache selbst schuldig macht; 
2. ein Offizier sich außer Uniform d. i. in Civilkleidern befände und sich den Anord- 
nungen der Wache widersetzte, in welchem Falle er wie jede Civilperson behandelt 
wird. 
Die vorläufige § 6. Vermöge eigener Amtsgewalt werden von den Wachen vorläufig ergriffen und 
Ergreifung und . 
Festnahme festgenommen: 
einer Person 1. die Personen, welche bei Ausführung einer strafbaren Handlung oder gleich nach 
Luee derselben betroffen oder verfolgt werden. Dahin gehören namentlich auch Per- 
essolne sonen, welche sich den Wachen thätlich widersetzen, sie insultiren oder beleidigen 
a) vermöge oder ihren Anordnungen nicht Folge leisten, besonders in Fällen, wo es auf 
ee ½ Stillung eines Tumults, Zerstreuung von Aufläufen, Schlichtung von Schlägereien 
oder Verhinderung eines die öffentliche Ruhe störenden Straßenunfugs ankommt; 
desgleichen die Uebertreter allgemein bekannter, am Orte geltender Polizei-Vor- 
schriften, z. B. wegen schnellen Fahrens und Reitens, Beschädigung der Laternen, 
Bürgersteige, Brücken u. s. w., wenn sie diese Vergehen Angesichts der Wachen 
verüben und der verwirkten Strafe durch die Flucht sich zu entziehen versuchen. 
2. Unteroffiziere und gemeine Soldaten, welche, ohne sich im Dienste zu befinden, 
oder ohne besondere Erlaubniß erhalten zu haben, nach dem Zapfenstreich außer- 
halb ihres Quartiers betroffen werden.
	        
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