— 243 —
8 7. Das Recht, in den gesetzlich zulässigen Fällen die vorläufige Ergreifung und b) auf Befehl
Festnahme einer Person den Wachen zu befehlen, haben die denselben vorgesetzten Offi— dervorgesetzten
ziere und Behörden, nämlich: hörden;
der kommandirende General, der Kommandant, oder der dessen Functionen ver-
sehende Offizier, der Platzmajor und die zum Garnisondienst kommandirten Offi-
ziere. Sobald diese den Wachen vorgesetzten Militair-Behörden und Officiere die
vorläufige Ergreifung und Festnahme einer Person befehlen, muß dieselbe ohne
weitere Prüfung auf die Gefahr des Befehlenden erfolgen.
8 8. Wird von der Polizei-Behörde oder anderen Beamten, welchen nach den be-c) auf Requisi-
stehenden Gesetzen die Pflicht obliegt, Verbrechen und Vergehen nachzuforschen, insonder- kon von be-
heit von den zur Aufrechthaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit bestellten Polizei= Beamten;
Beamten, Gensdarmen, Schutzmännern, Nachtwächtern u. s. w. vermöge ihres Amts auf
vorläufige Ergreifung und Festnahme einer Person angetragen, so erfolgt dieselbe gleich-
falls ohne weitere Prüfung auf die Gefahr des Requirenten.
6#9. Privatpersonen, welche Jemand bei Ausführung einer strafbaren Handlung Duauf Ansuchen
oder gleich nach derselben betreffen oder verfolgen, sind befugt, die Wachen um deren bon Kribal
Unterstützung behufs der Ergreifung zu ersuchen, wenn der Thäter flieht oder der Flucht «
dringend verdächtig ist, oder Grund zu der Besorgniß vorliegt, daß die Identität der
Person sonst nicht festzustellen sein werde.
Einem solchen Ansuchen ist jedoch, wo nicht augenscheinliche Gefahr im Verzuge ob—
waltet, nur dann Statt zu geben:
a) wenn der Ansuchende nach den Umständen außer Stande ist, die Hülfe der Polizei
zeitig genug in Anspruch zu nehmen, oder, wenn er versichert, daß keine polizei—
liche Hülfe zur Hand sei;
b) wenn, wie z. B. bei bedeutenden Schlägereien in Wirthshäusern, aus der Ver—
anlassung zu dem Ansuchen sich entnehmen läßt, daß die Polizei nicht im Stande
sein würde, ohne Unterstützung des Militairs die vorläufige Ergreifung vor—
zunehmen.
Wenn dem Gesuche stattgegeben wird, so muß der Ansuchende die Wache an den
Ort führen, wo die vorläufige Ergreifung erfolgen soll, und dort die zu ergreifende Per—
son bestimmt bezeichnen.
Der Ergriffene wird auf Gefahr des Antragenden zur Wache abgeführt. Der An—
tragende muß sich nöthigenfalls über seine Person gehörig ausweisen. Kann er dies
nicht, so muß er der Wache folgen, und im Wachthause, ohne jedoch als Arrestat be—
handelt zu werden, so lange verweilen, bis der schleunigst herbeizurufende Polizei-Beamte
das Weitere veranlaßt.
37*