Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

— 247 — 
& 2. Wird das kommandirte Militair bei einer der vorerwähnten Dienstleistungen sue bes 
angegriffen, oder mit einem Angriff gefährlich bedroht, oder findet es Widerstand durch affen- 
Z gebrauchs: 
Thätlichkeit oder gefährliche Drohung; so bedient sich dasselbe seiner Waffen, um den GegenbAngeift 
Angriff abzuwehren und den Widerstand zu überwältigen. duch 7mö 
keiten oder ge- 
fährliche Droh- 
ungen. 
& -3. Wenn das Militair bei einer solchen Dienstleistung zur Ablegung der Waffen Wegen Un- 
oder anderer zum Angriffe oder zum Widerstande geeigneter, oder sonst gefährlicher gehorsams bei 
. "X Aufforderung 
Werkzeuge auffordert, und es wird dieser Aufforderung nicht sofort Folge geleistet, oder zur Ablegung 
es werden die abgelegten Waffen oder Werkzeuge wieder ausgenommen; so macht das von Waffen 
Z Z - undgefährlichen 
Militair von seinen Waffen Gebrauch, um den ihm schuldigen Gehorsam zu erzwingen. Werkzeugen. 
##4. Wenn bei Arrestationen?) der bereits Verhaftete entspringt oder auch nur Bei Artai# 
3 »O « onen zur Ver- 
einen Versuch dazu macht, so bedient sich das Militair der Waffen, um die Flucht zu bindeiung ¾“- 
vereiteln. Flucht bereits 
arretirter Per- 
sonen. 
#5. Hierzu ist dasselbe auch in allen Fällen befugt, wenn Gefangene, welche ihm Zur Verhinder 
zur Abführung oder zur Bewachung anvertraut sind, vom Transporte oder aus Ge= ung der Flucht 
vom Transport 
fängnissen zu entfliehen versuchen. oder aus Ge- 
fängnissen. 
6. Jede Schildwache (die Ehrenposten mit eingerechnet) hat sich zum Schutze der Zum Schutze 
ihrer Bewachung anvertrauten Personen oder Sachen nöthigenfalls der Waffen zu der den Schild- 
wachen anver- 
bedienen. trauten Per- 
sonen oder 
Sachen. 
§# 7. Das Militair hat von seinen Waffen nur insoweit Gebrauch zu machen, als * welhhem 
es zur Erreichung der in den vorstehenden §§ 2 — 6 angegebenen Zwecke erforderlich o 
ist. Der Gebrauch der Schußwaffe tritt nur dann ein, wenn entweder ein besonderer gebrauch statt- 
Befehl dazu ertheilt worden ist, oder wenn die anderen Waffen unzureichend erscheinen. findet. 
Der Zeitpunkt, wenn der Waffengebrauch eintreten soll, und die Art und Weise seiner 
Anwendung muß von dem handelnden Militair jedesmal selbst erwogen werden. 
&##. Wird das Militair zum Beistand einer Civil-Behörde kommandirt, so hat nicht Verhältniß des 
die Letztere, sondern das Militair und dessen Befehlshaber zu beurtheilen, ob und in diltairs * 
den, wenn es 
*) Unter Arrestationen sind sowohl die förmlichen Verhaftungen, als auch die vorläufigen Ergreifungen zum Beistand 
und Festnahmen zu verstehen. Was daher hier von den Verhafteten gesagt ist, gilt auch von den vorläufig er= der letztern 
griffenen und festgenommenen Personen. kommandirt 
wird. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.