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c) Haussuchungen und Verhaftungen können von den dazu berechtigten Be-
hörden und Beamten zu jeder Zeit vorgenommen werden.
Sämmtliche Wirthshäuser sind um 10 Uhr Abends zu schließen.
d) Alle Fremde, welche über den Zweck ihres Aufenthalts sich nicht gehörig
legitimiren können, haben den in Belagerungszustand erklärten Bezirk
bei Vermeidung der Ausweisung binnen 24 Stunden zu verlassen.
e) Der Verkauf von Waffen und Pulver ist verboten. Fremden, welche be-
waffnet, oder mit Pulver und Munition versehen, ankommen, sind die
Waffen, das Pulver und die Munition von den Wachen abzunehmen.
Civilpersonen dürfen nur dann Waffen tragen, wenn es ihnen von
mir oder von der Orts-Polizei-Behörde ausdrücklich gestattet ist. Wer
sich mit Waffen betreffen läßt, ohne eine solche Erlaubniß erhalten zu
haben, wird sofort entwaffnet.
f) Die N. Zeitung, das N. Blatt
(hier sind die Zeitungen und öffentlichen Blätter zu bezeichnen, deren
zeitweilige Unterdrückung für nöthig erachtet wird)
hören von heute ab auf zu erscheinen.
2) Plakate, Zeitungen und andere Schriften dürfen nur dann gedruckt, öffent-
lich verkauft oder sonst verbreitet werden, nachdem die Orts-Polizei-Be-
hörde die Erlaubniß dazu ertheilt hat.
h) Alle Klubs und Vereine zu politischen Zwecken oder zur Besprechung poli-
tischer Angelegenheiten sind geschlossen.
i) Bei Tage darf keine Versammlung von mehr als zehn Personen auf Straßen
und öffentlichen Plätzen stattfinden; solche Versammlungen bei Nacht sind
gänzlich verboten. — Versammlungen in geschlossenen Räumen zu anderen,
als rein geselligen oder kirchlichen Zwecken bedürfen meiner Genehmigung.
k) Die Verwendung der bewaffneten Macht zur Unterdrückung etwa vor-
kommender Aufruhr-Versuche erfolgt nach meinen Befehlen.
1) Wegen der Verpflichtung der Gemeinde zum Ersatz des bei öffentlichen Auf-
läufen verursachten Schadens verweise ich auf das Gesetz vom 11. März
1850 (Gesetz-Sammlung Seite 199).
m) Der Betrieb der bürgerlichen Geschäfte, der Königlichen und Privatarbeiten,
des Handels und der Gewerbe wird durch den Belagerungszustand nicht
weiter beschränkt.
1872. 39