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Auch werde ich die gesetzlich bestehenden Behörden bei Ausführung
der von ihnen zu treffenden Maßregeln, insofern sie mit den vorstehenden
Bestimmungen vereinbar sind, gern kräftigst unterstützen.
(Ort und Datum.)
(Unterschrift.)“
11. Diese Verordnung ist sodann ohne Verzug ganz in derselben Weise, wie die
Erklärung des Belagerungszustandes, öffentlich bekannt zu machen. Auch hat sich der
Militair-Befehlshaber sogleich wegen Bildung des außerordentlichen Kriegsgerichts mit
dem Vorstande des Civilgerichts des Ortes in Verbindung zu setzen.
Den ihm untergebenen Truppen hat der Militair-Befehlshaber bekannt zu machen,
daß sie während des Belagerungszustandes unter den Gesetzen stehen, welche für den
Kriegszustand ertheilt sind. Zugleich sind die Strafbestimmungen der §§ 8—9 des
Gesetzes vom 4. Juni 1851 zur Warnung durch Anschlag an öffentlichen Plätzen in
Erinnerung zu bringen.
12. Wenn die örtlichen Verhältnisse oder die Ausdehnung des Belagerungszustandes
auf einen Kreis oder Regierungsbezirk andere, als die unter Nr. 10 angegebenen Be-
stimmungen erfordern, so ist danach die zu erlassende Verordnung zu modificiren.
Die vorstehende Instruction und Erläuterungen sollen jedem Militair-Befehlshaber,
welcher zur Mitwirkung zur Unterdrückung innerer Unruhen berufen wird, die Anleitung
geben, wie er sich bei entschiedenem Handeln auf dem Boden des Gesetzes bewegen kann.
Verfährt ein Militair-Befehlshaber hiernach schnell und mit Energie, so wird ihm
die volle Hingebung und das unbedingte Vertrauen der Truppen nicht fehlen und die
baldige Wiederherstellung der innern Ruhe wird der sichere Erfolg seines Handelns sein.
Berlin, den 4. Juli 1863.
Der Kriegs-Minister.
von Noon.
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Gesetz
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851.
Wir, Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc. 1c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: