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Aufruhrs, der thätlichen Widersetzung, der Zerstörung von Eisenbahnen und Telegraphen,
der Befreiung von Gefangenen, der Meuterei, des Raubes, der Plünderung, der Er—
pressung, der Verleitung der Soldaten zur Untreue, und der in den §§ 8 und 9 mit
Strafe bedrohten Verbrechen und Vergehen, welche nach der Erklärung und Bekannt-
machung des Belagerungszustandes begangen oder fortgesetzte Verbrechen sind.
Als Hochverrath und Landesverrath sind, bis zur rechtlichen Geltung eines Straf-
gesetzbuchs für die ganze Monarchie, in dem Bezirke des Rheinischen Appellationshofes
zu Köln die Verbrechen und Vergehen wider die innere und äußere Sicherheit des
Staates (Artikel 75 bis 108 des Rheinischen Strafgesetzbuchs) anzusehen.
Ist die Suspension des Artikels 7 der Verfassungs-Urkunde nicht vom Staats-
Ministerium erklärt, so bleibt in Friedenszeiten bei den von dem Kriegsgerichte ein-
geleiteten Untersuchungen die Vollstreckung des Urtheils ausgesetzt, bis die Suspension
vom Staats-Ministerium genehmigt ist.
11. Die Kriegsgerichte bestehen aus fünf Mitgliedern, unter denen zwei von
dem Vorstande des Civilgerichts des Ortes zu bezeichnende richterliche Civilbeamte, und
drei von dem Militair-Befehlshaber, welcher am Orte den Befehl führt, zu ernennende
Offiziere sein müssen. Die Offiziere sollen mindestens Hauptmannsrang haben; fehlt
es an Offizieren dieses höheren Ranges, so ist die Zahl aus Offizieren des nächsten
Grades zu ergänzen.
Sofern in einer vom Feinde eingeschlossenen Festung die erforderliche Zahl von
richterlichen Civilbeamten. nicht vorhanden ist, soll dieselbe von dem commandirenden
Militairbefehlshaber aus den Mitgliedern der Gemeindevertretung ergänzt werden. Ist
kein richterlicher Civilbeamter in der Festung vorhanden, so ist stets ein Auditeur Civil-
mitglied des Kriegsgerichts.
Die Zahl der Kriegsgerichte richtet sich, wenn eine ganze Provinz oder ein Theil
derselben in Belagerungszustand erklärt ist, nach dem Bedürfniß, und den Gerichts-
sprengel eines jeden dieser Gerichte bestimmt in derartigen Fällen der commandirende
General.
12. Den Vorsitz in den Sitzungen der Kriegsgerichte führt ein richterlicher
Beamte.
Von dem Vorsitzenden werden, bevor das Gericht seine Geschäfte beginnt, die zu
Mitgliedern desselben bestimmten Offiziere und eintretenden Falls diejenigen Civilmit-
glieder, welche dem Richterstande nicht angehören, dahin vereidigt,
daß sie die Obliegenheiten des ihnen übertragenen Richteramtes mit Gewissen-
haftigkeit und Unparteilichkeit, den Gesetzen gemäß, erfüllen wollen.