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Der Militairbefehlshaber, welcher die dem Offiziersstande angehörigen Mitglieder
des Kriegsgerichts ernennt, beauftragt als Berichterstatter einen Auditeur, oder in dessen
Ermangelung einen Offizier. Dem Berichterstatter liegt ob, über die Anwendung und
Handhabung des Gesetzes zu wachen, und durch Anträge die Ermittelung der Wahrheit
zu fördern. Stimmrecht hat derselbe nicht.
Als Gerichtsschreiber wird zur Führung des Protocolls ein von dem Vorsitzenden
des Kriegsgerichts zu bezeichnender und von ihm zu vereidigender Beamter der Civil—
verwaltung zugezogen.
13. Für das Verfahren vor den Kriegsgerichten gelten folgende Bestimmungen:
1. Das Verfahren ist mündlich und öffentlich; die Oeffentlichkeit kann vom Kriegs-
gerichte durch einen öffentlich zu verkündigenden Beschluß ausgeschlossen werden,
wenn es dieß aus Gründen des öffentlichen Wohls für angemessen erachtet.
2. Der Beschuldigte kann sich eines Vertheidigers bedienen. — Wählt er keinen
Vertheidiger, so muß ihm ein solcher von Amtswegen von dem Vorsitzenden des
Gerichts bestellt werden, insofern es sich um solche Verbrechen oder Vergehen
handelt, bei welchen nach dem allgemeinen Strafrecht eine höhere Strafe, als
Gefängniß bis zu Einem Jahre, eintritt.
3. Der Berichterstatter trägt in Anwesenheit des Beschuldigten die demselben zur
Last gelegte Thatsache vor.
Der Beschuldigte wird aufgefordert, sich darüber zu erklären, demnächst wird
zur Erhebung der anderweiten Beweismittel geschritten.
Sodann wird dem Berichterstatter zur Aeußerung über die Resultate der
Vernehmungen und die Anwendung des Gesetzes, und zuletzt dem Beschuldigten
und seinem Vertheidiger das Wort gestattet.
Das Urtheil wird bei sofortiger nicht öffentlicher Berathung des Gerichts
nach Stimmenmehrheit gefaßt und unmittelbar darauf dem Beschuldigten ver-
kündigt.
4. Das Gericht erkennt auf die gesetzliche Strafe, oder auf Freisprechung, oder Ver-
weisung an den ordentlichen Richter.
Der Freigesprochene wird sofort der Haft entlassen. Die Verweisung an
den ordentlichen Richter findet statt, wenn das Kriegsgericht sich für nicht com-
petent erachtet; es erläßt in diesem Falle über die Fortdauer oder Aufhebung
der Haft im Urtheile zugleich besondere Verfügung.
5. Das Urtheil, welches den Tag der Verhandlung, die Namen der Richter, die
summarische Erklärung des Beschuldigten über die ihm vorgehaltene Beschuldig-
ung, die Erwähnung der Beweisaufnahme und die Entscheidung über die That-