Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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frage und den Rechtspunkt, sowie das Gesetz, auf welches das Urtheil begründet 
ist, enthalten muß, wird von den sämmtlichen Richtern und dem Gerichtsschreiber 
unterzeichnet. 
6. Gegen die Urtheile der Kriegsgerichte findet kein Rechtsmittel statt. Die auf 
Todesstrafe lautenden Erkenntnisse unterliegen jedoch der Bestätigung des im 
87 bezeichneten Militair-Befehlshabers, und zwar in Friedenszeiten der Be— 
stätigung des commandirenden Generals der Provinz. 
7. Alle Strafen, mit Ausnahme der Todesstrafe, werden binnen 24 Stunden nach 
der Verkündigung des Erkenntnisses, Todesstrafen binnen gleicher Frist, nach 
Bekanntmachung der erfolgten Bestätigung an den Angeschuldigten zum Vollzug 
gebracht. 
8. Die Todesstrafe wird durch Erschießen vollstreckt. Sind Erkenntnisse, welche auf 
Todesstrafe lauten, bei Aufhebung des Belagerungszustandes noch nicht voll— 
zogen, so wird diese Strafe von den ordentlichen Gerichten in diejenige Strafe 
umgewandelt, welche, abgesehen von dem Belagerungszustande, die gesetzliche 
Folge der von dem Kriegsgerichte als erwiesen angenommenen That gewesen 
sein würde. 
14. Die Wirksamkeit der Kriegsgerichte hört mit der Beendigung des Be— 
lagerungszustandes auf. 
§ 15. Nach aufgehobenem Belagerungszustande werden alle vom Kriegsgerichte 
erlassenen Urtheile sammt Belagstücken und dazu gehörenden Verhandlungen, sowie die 
noch schwebenden Untersuchungssachen an die ordentlichen Gerichte abgegeben; diese 
haben in den von dem Kriegsgerichte noch nicht abgeurtelten Sachen nach den ordent- 
lichen Strafgesetzen, und nur in den Fällen des § 9 nach den in diesem getroffenen 
Strafbestimmungen zu erkennen. 
§–16. Auch wenn der Belagerungszustand nicht erklärt ist, können im Falle des 
Krieges oder Aufruhrs, bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Artikel 5, 
6, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungs-Urkunde oder einzelne derselben vom Staats- 
Ministerium zeit= und districtweise außer Kraft gesetzt werden. 
6 17. Ueber die Erklärung des Belagerungszustandes, sowie über jede, sei es neben 
derselben (8 5) oder in dem Falle des § 16 erfolgte Suspension auch nur eines der 
§8§ 5 und 16 genannten Artikel der Verfassungs-Urkunde, muß den Kammern sofort, 
beziehungsweise bei ihrem nächsten Zusammentreten, Rechenschaft gegeben werden. 
518. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.
	        
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