Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Wenn insbesondere ein Lehen vom Lehnseigenthümer durch letztwillige Verfügung 
einem seiner lehnsfolgeberechtigten Abkömmlinge vor dem anderen zugewendet worden 
ist, so geht das Lehen, vorbehältlich der Bestimmungen im 8 2286 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs, mit dem Antritte der Erbschaft unmittelbar auf den Bedachten über. 
10. Die Rechte des Mitbelehnten am Lehen (die gesammte Hand), insbesondere 
sein Recht auf die Nachfolge in den Besitz und die Nutznießung des Lehens, gehen beim 
Ableben des Mitbelehnten auf diejenigen Personen, denen nach Lehnrecht die Nachfolge 
in diese Rechte zusteht, ohne Weiteres über. 
# 11. Wenn mehrere Abkömmlinge des verstorbenen Lehnseigenthümers oder 
mehrere Mitbelehnte, welche durch den Todesfall den Anspruch auf den Besitz und die 
Nutznießung des Lehens kraft des Lehnsfolgerechts gleichzeitig erlangt haben, das Lehen 
unter sich theilen oder an Einen oder Einige von ihnen abtreten, so kann sich ein Veder 
von ihnen die gesammte Hand am Lehen, beziehendlich zu dem Antheile, den er nicht 
selbst erwirbt, vorbehalten. 
12. Wird ein Lehen an eine lehnsfolgeberechtigte Person veräußert, so kann 
der Veräußerer für sich und für Mitbelehnte, denen ein gleich nahes oder ein näheres 
Lehnsfolgerecht, als dem Erwerber, zusteht, die gesammte Hand vorbehalten. 
Wird ein Leben einer lehnsfolgeberechtigten Person in einer letztwilligen Verfügung 
zugewendet, so kann für Mitbelehnte, denen ein gleich nahes oder ein näheres Lehnsfolge- 
recht, als dem Bedachten, zusteht, die gesammte Hand in der letztwilligen Verfügung 
vorbehalten werden. Für die in derselben mit dem Lehen nicht bedachten lehnsfolge- 
berechtigten Abkömmlinge des Errichters gilt der Vorbehalt als gestellt, wenn der Er- 
richter nicht das Gegentheil verordnet hat. 
Ist zur Wirksamkeit der Veräußerung oder der letztwilligen Verfügung die Ein- 
willigung dritter Personen wegen des ihnen zustehenden Lehnsfolgerechts erforderlich, 
so können sich diese die gesammte Hand bei Erklärung ihrer Einwilligung vorbehalten. 
13. Durch den Vorbehalt der gesammten Hand am Lehen wird für diejenigen 
Personen, von welchen oder zu deren Gunsten von einem Anderen der Vorbehalt gestellt 
worden ist, das Recht der Nachfolge in den Besitz und die Nutznießung des Lehens nach 
dem Absterben des Erwerbers und seiner lehnsfolgeberechtigten Abkömmlinge, un- 
beschadet bereits bestehender Lehnsfolgerechte, ohne Weiteres begründet. 
#14. In anderen Fällen, als in den 8§ 11 und 12 angegebenen, insbesondere 
wenn ein Lehen an eine nicht lehnsfolgeberechtigte Person veräußert oder einer solchen 
Person durch letztwillige Verfügung zugewendet wird, ist ein Vorbehalt der gesammten 
Hand nicht statthaft. 
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