Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

15. Diejenigen Personen, welche beim Erlaß dieses Gesetzes in der gesammten 
Hand stehen oder einen Anspruch auf Belehnung oder auf Präsentation zur Belehnung 
mit der gesammten Hand erworben haben, ingleichen diejenigen Personen, welche die 
gesammte Hand auf Grund der Bestimmungen in 88§ 10 bis 13 dieses Gesetzes er- 
werben, sind in ein öffentliches Register (Mitbelehnten-Register) einzutragen. 
Von der Eintragung in das Mitbelehnten-Register sind jedoch ausgeschlossen: 
1. Mitbelehnte, welche zugleich Mitbesitzer des Lehens sind, 
2. Mitbelehnte, von denen, oder von deren Rechtsvorgängern dem Lehnseigenthümer 
die freie Verfügung über das Lehen unter den Lebenden und auf den Todes- 
fall eingeräumt worden ist. 
§16. Wenn dem beim zuständigen Gericht gestellten Antrage auf Eintragung in 
das Mitbelehnten-Register wegen ungenügenden Nachweises des Anspruchs auf die 
Eintragung nicht stattgegeben werden kann, für den Anspruch jedoch einige Bescheinig- 
ung vorliegt, ist der Antragsteller im Mitbelehnten-Register vorzumerken. 
Der Lehnseigenthümer kann verlangen, daß dem im Register Vorgemerkten die 
Beibringung des vollständigen Nachweises seines Anspruchs innerhalb einer angemessenen 
Frist unter der Verwarnung aufgegeben werde, daß außerdem die Vormerkung gelöscht 
werden solle. 
&17. Rechte am Lehen, welche von Mitbelehnten oder von anderen Personen er- 
worben werden, sind von demjenigen Mitbelehnten, welcher zur Zeit des Erwerbes im 
Mitbelehnten-Register weder eingetragen noch vorgemerkt gewesen ist, anzuerkennen. 
Wird das Lehen selbst von einem Mitbelehnten oder von einem lehnsfolgeberechtig- 
ten Abkömmlinge des noch am Leben befindlichen Mitbelehnten erworben, so erlöschen 
die mitbelehnschaftlichen Rechte des näheren Mitbelehnten, der beim Erwerb weder ein- 
getragen noch vorgemerkt gewesen ist. 
Wird das Lehen von einer nicht lehnsfolgeberechtigten Person erworben, so erlöschen 
die aus allen nicht verlautbarten Mitbelehnschaften in Bezug auf das Lehen her- 
zuleitenden Rechte. 
Diese Bestimmungen gelten selbst dann, wenn der Erwerber von der im Register 
nicht verlautbarten Mitbelehnschaft Kenntniß gehabt hat. 
#18. Die Bestimmungen im § 17 treten mit dem durch Verordnung bekannt zu 
machenden Zeitpunkte der Eröffnung des Mitbelehnten-Registers, gegen diejenigen 
Personen jedoch, auf welche die gesammte Hand nach § 10 in Folge des Ablebens eines 
Mitbelehnten übergeht, nach Ablauf eines Jahres, vom# Todesfall an gerechnet, in 
Wirksamkeit. 
19. Der Verzicht des Mitbelehnten auf das Lehnsfolgerecht ist auch gegen seine 
Abkömmlinge wirksam.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.