15. Diejenigen Personen, welche beim Erlaß dieses Gesetzes in der gesammten
Hand stehen oder einen Anspruch auf Belehnung oder auf Präsentation zur Belehnung
mit der gesammten Hand erworben haben, ingleichen diejenigen Personen, welche die
gesammte Hand auf Grund der Bestimmungen in 88§ 10 bis 13 dieses Gesetzes er-
werben, sind in ein öffentliches Register (Mitbelehnten-Register) einzutragen.
Von der Eintragung in das Mitbelehnten-Register sind jedoch ausgeschlossen:
1. Mitbelehnte, welche zugleich Mitbesitzer des Lehens sind,
2. Mitbelehnte, von denen, oder von deren Rechtsvorgängern dem Lehnseigenthümer
die freie Verfügung über das Lehen unter den Lebenden und auf den Todes-
fall eingeräumt worden ist.
§16. Wenn dem beim zuständigen Gericht gestellten Antrage auf Eintragung in
das Mitbelehnten-Register wegen ungenügenden Nachweises des Anspruchs auf die
Eintragung nicht stattgegeben werden kann, für den Anspruch jedoch einige Bescheinig-
ung vorliegt, ist der Antragsteller im Mitbelehnten-Register vorzumerken.
Der Lehnseigenthümer kann verlangen, daß dem im Register Vorgemerkten die
Beibringung des vollständigen Nachweises seines Anspruchs innerhalb einer angemessenen
Frist unter der Verwarnung aufgegeben werde, daß außerdem die Vormerkung gelöscht
werden solle.
&17. Rechte am Lehen, welche von Mitbelehnten oder von anderen Personen er-
worben werden, sind von demjenigen Mitbelehnten, welcher zur Zeit des Erwerbes im
Mitbelehnten-Register weder eingetragen noch vorgemerkt gewesen ist, anzuerkennen.
Wird das Lehen selbst von einem Mitbelehnten oder von einem lehnsfolgeberechtig-
ten Abkömmlinge des noch am Leben befindlichen Mitbelehnten erworben, so erlöschen
die mitbelehnschaftlichen Rechte des näheren Mitbelehnten, der beim Erwerb weder ein-
getragen noch vorgemerkt gewesen ist.
Wird das Lehen von einer nicht lehnsfolgeberechtigten Person erworben, so erlöschen
die aus allen nicht verlautbarten Mitbelehnschaften in Bezug auf das Lehen her-
zuleitenden Rechte.
Diese Bestimmungen gelten selbst dann, wenn der Erwerber von der im Register
nicht verlautbarten Mitbelehnschaft Kenntniß gehabt hat.
#18. Die Bestimmungen im § 17 treten mit dem durch Verordnung bekannt zu
machenden Zeitpunkte der Eröffnung des Mitbelehnten-Registers, gegen diejenigen
Personen jedoch, auf welche die gesammte Hand nach § 10 in Folge des Ablebens eines
Mitbelehnten übergeht, nach Ablauf eines Jahres, vom# Todesfall an gerechnet, in
Wirksamkeit.
19. Der Verzicht des Mitbelehnten auf das Lehnsfolgerecht ist auch gegen seine
Abkömmlinge wirksam.