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8 20. Wenn alle eingetragenen oder vorgemerkten Mitbelehnten verstorben sind,
so kann der Lehnseigenthümer, falls er nachweist, daß die Mitbelehnten insgesammt,
ohne lehnsfolgeberechtigte Abkömmlinge zu hinterlassen, verstorben sind, sofort, außer-
dem nach Ablauf eines Jahres, vom Tode des zuletzt Verstorbenen an gerechnet, die
Schließung des Registers beantragen. Nach der Schließung findet eine weitere Ein-
tragung nicht statt.
& 21. Mit der Schließung des Mitbelehnten-Registers erlangt der Lehnseigen-
thümer das unbeschränkte Eigenthum am Lehen.
6 22. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Rechtsverluste, welche
durch das Versäumniß der Eintragung oder Vormerkung des Mitbelehnten in das
Mitbelehnten-Register entstehen, findet nicht statt.
23. Die bisher nach §§ 35 und 36 des Gesetzes, die Grund= und Hypotheken-
bücher und das Hypothekenwesen betreffend, vom 6. November 1843 (Seite 197 des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843), ohne Einwilligung des Lehnsherrn
an Lehngütern bestellten Hypotheken erlangen, dafern die Einwilligung der Mitbelehnten
ertheilt worden oder nicht erforderlich gewesen ist, unbeschadet der Rechte der Lehns-
gläubiger, die Wirksamkeit vollkommener Hypotheken.
Rücksichtlich der bisher ohne Einwilligung der Mitbelehnten an Lehngütern be-
stellten Hypotheken, sowie rücksichtlich der zukünftig ohne Einwilligung der Mitbelehnten
erfolgenden Verpfändung eines Lehngutes bleiben die Bestimmungen in §8 35 und 36
und im letzten Absatz von § 38 des erwähnten Gesetzes vom 6. November 1843 in
Kraft, insoweit sich dieselben auf Bestellung von Hypotheken ohne Einwilligung der
Mitbelehnten und auf die Wirksamkeit solcher Hypotheken beziehen.
#24. Die Einwilligung der Mitbelehnten in die Verpfändung eines Lehngutes
kann vom zuständigen Richter ergänzt werden:
a) wenn der Zinsfuß rücksichtlich einer im Grund= und Hypothekenbuche bereits ein-
getragenen Forderung erhöht wird, ingleichen
b) wenn Geld zur Befreiung des Gutes von einer vollkommenen Hypothek oder zur
Bestreitung von Verwendungen aufgenommen wird, welche zur Erhaltung des
Gutes in seiner ordnungsgemäßen Beschaffenheit nothwendig sind oder dasselbe
auf eine seinen Werth bleibend erhöhende Weise verbessern, dafern diese Ver-
wendungen zu denen gehören, welche nach lehnrechtlichen Bestimmungen und
Grundsätzen an die Erben des Besitzers, der sie aus eigenen Mitteln be-
stritten hat, vom Lehnsfolger zu erstatten sind.
Der Richter kann die Ergänzung der Genehmigung davon abhängig machen, daß
die bestimmungsgemäße Verwendung des ausgenommenen oder aufzunehmenden Geldes
und die Tilgung der Schuld innerhalb einer festzusetzenden Reihe von Jahren sicher-
gestellt werde.