Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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8 20. Wenn alle eingetragenen oder vorgemerkten Mitbelehnten verstorben sind, 
so kann der Lehnseigenthümer, falls er nachweist, daß die Mitbelehnten insgesammt, 
ohne lehnsfolgeberechtigte Abkömmlinge zu hinterlassen, verstorben sind, sofort, außer- 
dem nach Ablauf eines Jahres, vom Tode des zuletzt Verstorbenen an gerechnet, die 
Schließung des Registers beantragen. Nach der Schließung findet eine weitere Ein- 
tragung nicht statt. 
& 21. Mit der Schließung des Mitbelehnten-Registers erlangt der Lehnseigen- 
thümer das unbeschränkte Eigenthum am Lehen. 
6 22. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Rechtsverluste, welche 
durch das Versäumniß der Eintragung oder Vormerkung des Mitbelehnten in das 
Mitbelehnten-Register entstehen, findet nicht statt. 
23. Die bisher nach §§ 35 und 36 des Gesetzes, die Grund= und Hypotheken- 
bücher und das Hypothekenwesen betreffend, vom 6. November 1843 (Seite 197 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843), ohne Einwilligung des Lehnsherrn 
an Lehngütern bestellten Hypotheken erlangen, dafern die Einwilligung der Mitbelehnten 
ertheilt worden oder nicht erforderlich gewesen ist, unbeschadet der Rechte der Lehns- 
gläubiger, die Wirksamkeit vollkommener Hypotheken. 
Rücksichtlich der bisher ohne Einwilligung der Mitbelehnten an Lehngütern be- 
stellten Hypotheken, sowie rücksichtlich der zukünftig ohne Einwilligung der Mitbelehnten 
erfolgenden Verpfändung eines Lehngutes bleiben die Bestimmungen in §8 35 und 36 
und im letzten Absatz von § 38 des erwähnten Gesetzes vom 6. November 1843 in 
Kraft, insoweit sich dieselben auf Bestellung von Hypotheken ohne Einwilligung der 
Mitbelehnten und auf die Wirksamkeit solcher Hypotheken beziehen. 
#24. Die Einwilligung der Mitbelehnten in die Verpfändung eines Lehngutes 
kann vom zuständigen Richter ergänzt werden: 
a) wenn der Zinsfuß rücksichtlich einer im Grund= und Hypothekenbuche bereits ein- 
getragenen Forderung erhöht wird, ingleichen 
b) wenn Geld zur Befreiung des Gutes von einer vollkommenen Hypothek oder zur 
Bestreitung von Verwendungen aufgenommen wird, welche zur Erhaltung des 
Gutes in seiner ordnungsgemäßen Beschaffenheit nothwendig sind oder dasselbe 
auf eine seinen Werth bleibend erhöhende Weise verbessern, dafern diese Ver- 
wendungen zu denen gehören, welche nach lehnrechtlichen Bestimmungen und 
Grundsätzen an die Erben des Besitzers, der sie aus eigenen Mitteln be- 
stritten hat, vom Lehnsfolger zu erstatten sind. 
Der Richter kann die Ergänzung der Genehmigung davon abhängig machen, daß 
die bestimmungsgemäße Verwendung des ausgenommenen oder aufzunehmenden Geldes 
und die Tilgung der Schuld innerhalb einer festzusetzenden Reihe von Jahren sicher- 
gestellt werde.
	        
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