Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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halb einer nach dem Kalendertage ihres Endpunktes zu bezeichnenden Frist, welche vom 
Tage der erstmaligen Einrückung der Bekanntmachung mindestens sechs Monate um— 
fassen muß, unter Verweisung auf die Bestimmungen in 88 17, 18 des Gesetzes mit 
dem Bemerken aufzufordern, daß nach Ablauf dieser Frist die Eröffnung des Registers 
zu erwarten stehe. 
11. Für die Eintragung eines Mitbelehnten im Mitbelehnten-Register sind 
2 Thlr. —= —-, für jeden anderen Eintrag in demselben — 20 Ngr. —-, für 
einen Recognitionsschein über den erfolgten Eintrag —= 10 Ngr. —= Gebühren zu 
erheben. 
Für alle sonstigen bei Führung der Mitbelehnten-Register vorkommenden Amts- 
handlungen sind die Gebühren nach den Sätzen der Taxordnungen für die Untergerichte 
zu liquidiren. 
Die im Anschlage der Landesregierung, die Lehns-Douceurs u. s. w. betreffend, 
vom 27. Mai 1829 (Seite 99 der Gesetzsammlung vom Jahre 1829) und die in der 
mittelst Verordnung vom 21. December 1840 (Seite 461 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1840) publicirten Sporteltaxe für die Appellationsgerichte und be- 
ziehendlich das Oberappellationsgericht bei Nr. 86 bis 97 geordneten besonderen Gebühren- 
sätze kommen, soweit dieselben überhaupt bisher noch zu erheben gewesen sind, in Wegfall. 
12. Die Eintragung der im § 9 dieser Verordnung bei Nr. 1 gedachten Per- 
sonen in das Mitbelehnten-Register, die Ertheilung der Recognitionsscheine über deren 
Eintragung und die im § 8 dieser Verordnung vorgeschriebenen Verlautbarungen im 
Grund= und Hypothekenbuche erfolgen kostenfrei. 
Dresden, am 23. Mai 1872. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Rosenberg. 
  
86. Verordnung, 
den Betrag der Auslbsungen bei auswärtigen Expeditionen richterlicher Beamter 
betreffend; 
vom 24. Mai 1872. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und, soweit nöthig, auf Grund ständischer Ermächtig— 
ung wird im Einverständnisse mit dem Ministerium des Innern andurch verordnet, 
was folgt: 
1872. 41
	        
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