Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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8 2. Dagegen ist von Unserem Finanzministerium die Summe von Sechs Mil- 
lionen Thaler in 4procentigen Staatsschuldencassenscheinen der vorgedachten Anlcihe mit 
2,000,000 Thaler in Stücken lit. B, 
2,500,00 fS = . „ und 
1,500,000 — 2D 
an den Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden abzugeben und bei letzte- 
rem so lange in Verwahrung zu halten, bis im Wege des Gesetzes anderweit darüber 
verfügt wird. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 18. Mai 1872. 
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Johann. 
Kichard Freiherr von Friesen. 
8. Verordnung, 
eine Abänderung der Ausführungsverordnung zur Deutschen Gewerbe-Ordnung 
vom 16. September 1869 betreffend; 
vom 25. Mai 1872. 
Zu Beseitigung von Zweifeln und Bedenken, welche bei der Handhabung der Bestimm- 
ungen im § 45 der Verordnung, die Ausführung der Gewerbe-Ordnung für den Nord- 
deutschen Bund betreffend, vom 16. September 1869 (Seite 270 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1869) entstanden sind, wird andurch Folgendes verordnet: 
& 1. Die Bestimmungen in Absatz 5, im zweiten Satze des Absatz 7 und in Ab- 
satz 8 von § 45 der Verordnung vom 16. September 1869 werden aufgehoben. 
Auch kommt in Absatz 3 § 45 die Bezugnahme auf die dort angeführten 88 4, 5 
und 22 des Gesetzes, das gerichtliche Verfahren in Streitigkeiten über ganz geringfügige 
Civilansprüche betreffend, vom 16. Mai 1839 (Seite 144 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1839) in Wegfall. 
62. § 45 der Verordnung vom 16. September 1869 erhält daher nunmehr 
folgende Fassung 
  
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