Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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des in dem außerordentlichen Budget für die Finanzperiode 1873 vorgesehenen Auf- 
wandes, soweit derselbe bereits im Jahre 1872 zur Verwendung zu kommen hat, bis 
zur Höhe von 6 Millionen Thaler auch mit Ausgabe übertragbarer, nach einer be- 
stimmten Zeit wieder einzulösender Schatzscheine vorzugehen, so hat das unterzeichnete 
Königlich Sächsische Finanzministerium beschlossen, zu dem vorbemerkten Zwecke ver- 
zinsliche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von fünf Millionen Thaler mit 
1,000,000 Thlr. in Abschnitten zu 100,000 Thlr. Lit. A, 
1,500,000 - -50000--B, 
2400000-- - -10000--C, 
100,000-- - -1,000--I) 
in 4 Serien auszugeben. 
Der Zinsfuß dieser Schatzanweisungen ist auf drei und ein halbes Procent für das 
Jahr, die Dauer ihrer Umlaufszeit aber für eine Serie von Einer Million Zw. ihundert 
und Fünfzig Tausend Thaler (Ser. I der Königlich Sächsisch n Schatzanweisungen vom 
Jahre 1872) auf vier Monate — vom 15. Juni 1872 bis zum 15. October 1872 —, 
für eine Serie von Einer Million Zweihundert und Fünfzig Tausend Thaler (Ser. I 
der Königlich Sächsischen Schatzanweisungen vom Jahre 1872) auf fünf Monate — vom 
15. Juni 1872 bis zum 15. November 1872 —, ferner für eine weitere Serie von 
Einer Million Zweihundert und Fünfzig Tausend Thaler (Ser. III der Königlich Säch- 
sischen Schatzanweisungen vom Jahre 1872) auf vier Monate — vom 15. August 1872 
bis zum 15. December 1872 — und für eine Serie von Einer Million Zweihundert 
und Fünfzig Tausend Thaler (Ser. IV der Königlich Sächsischen Schatzanweisungen vom 
Jahre 1872) auf fünf Monate — vom 15. August 1872 bis zum 15. Januar 1873 — 
festgesetzt. 
Die Schatzanweisungen werden von dem unterzeichneten Finanzministerium aus- 
gefertigt. 
Die Begebung dieser Schatzanweisungen wird die Königlich Preußische General-= 
direction der Seehandlungs-Societät in Berlin bewirken, welcher auch die Mittel zur 
Einlösung der Schatzanweisungen überwiesen werden sollen, soweit nicht die Besitzer der- 
selben acht Tage vor eingetretener Fälligkeit erklären, daß sie die Zahlung unmittelbar 
bei der Königlichen Finanzhauptcasse in Dresden zu erheben wünschen. 
Die Bedingungen, unter welchen die Ueberlassung erfolgt, sind bei der genannten 
Direction zu erfahren. 
Dresden, den 6. Juni 1872. 
Königlich Sächsisches Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Golz.
	        
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