Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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. 91. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer von dem Spar= und Vorschußvereine zu Sayda erbetenen 
Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 1. Juni 1872. 
Nochdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium schon im Jahre 1869 
dem inmittelst in das Genossenschaftsregister eingetragenen Spar= und Vorschußvereine 
zu Sayda auf dessen Ansuchen — außer derjenigen Ausnahme von bestehenden Gesetzen, 
deren Bewilligung bereits mittelst Bekanntmachung vom 12. März dieses Jahres 
(Seite 35 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1872) zur Publication ge- 
bracht worden ist — noch die weitere Ausnahme von bestehenden Gesetzen bewilligt 
hat, welche in der im Nachstehenden abgedruckten Bestimmung der Statuten des ge- 
dachten Vereins enthalten ist, so wird Solches nachträglich zur Nachachtung für Alle, — 
die es angeht, vorschriftsmäßig bekannt gemacht. 
Dresden, am 1. Juni 1872. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Rosenberg. 
Statut 
des Spar= und Vorschußvereins zu Sayda. 
2c. 2c. 
# 31. 2c. 2c. Privilegien des 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern oder Vollstreckung der Hülfe in die- Vereins. 
selben sind unzulässig und unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung 
des Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist.
	        
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