Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Coupé und Meile 
und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe- und Transportvergütung. 
e) Die Eisenbahngesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung, 
das Schmieren, Ein= und Ausrangiren rc. der Eisenbahnpostwagen, sowie den 
leihweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen gegen Vergütungen, welche 
nach den Selbstkosten bemessen werden und über deren Berechnung besondere 
Vereinbarung getroffen wird. 
"() Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen unent- 
geltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf 
der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerke zu- 
rücklegen. 
& 22. In Bezug auf das Verhältniß zur Militärverwaltung des Deutschen Reiches 
hat sich die Gesellschaft denselben Verpflichtungen zu unterwerfen, welche in dieser Be- 
ziehung den Staatsbahnen gegenüber durch die Reglements von 1868 eingeführt sind, 
oder noch eingeführt werden. Insbesondere gilt dieß von sämmtlichen bei der Beförder- 
ung von Militärpersonen, Militäreffecten, und sonstigen Armeebedürfnissen anzunehmen- 
den Transportsätzen. 
23. De-r Telegraphenverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber hat die Gesell- 
schaft diejenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche von dem Bundesrathe des 
Deutschen Reiches für die Eisenbahnen im Bundesgebiete festgestellt sind, oder später für 
dieselben anderweit festgestellt werden mögen. 
# 24. Die Gesellschaft soll während der Bauzeit von der Gewerbesteuer befreit sein. 
6 25. Die Königlich Sächsische Staatsregierung behält sich das Recht vor, nach 
Ablauf von dreißig Jahren nach Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn das 
Eigenthum der Letzteren gegen Gewährung des zwanzigfachen Betrags des letzten auf 
Grund der Betriebsrechnungen ermittelten fünfjährigen Durchschnitts-Reinertrags zu 
erwerben. 
Diese fünf Jahre sind von dem letzten Jahresrechnungsschluß an, welcher der An- 
kündigung zum Ankauf vorhergegangen ist, zurückzurechnen. 
Bei Aufstellung dieser Reinertragsrechnung bleibt der Betrag der in den letzten 
fünf Jahren aus den Betriebseinnahmen bezahlten Schulden bei der Ausgabe unberück- 
sichtigt, es wird vielmehr der Reinertrag um diesen Betrag erhöht. 
Zum Behufe der Ermittelung des Reinertrags steht der Regierung das Recht der 
speciellen Prüfung der Betriebsrechnung auf die mehrerwähnten fünf Jahre zu. 
Im Falle dieses Ankaufs geht die Bahn sammt sämmtlichen Gebäuden, Grund- 
stücken 2c., ferner allen Betriebsmitteln und Materialvorräthen, dem etwa vorhandenen
	        
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