Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

— 288 — 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 fg. 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehendlich, soweit dieses 
Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren 
Vorschriften, leiden auch Anwendung auf den Bau der oben gedachten Eisenbahn. 
6#2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahn zu beobachtenden 
Verfahrens, und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommissionen und der 
Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll- 
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung 
ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1844), und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) enthalten sind. 
3.DDie Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten 
sofort mit deren Publication in Wirksamkeit. 
Dresden, den 23. Mai 1872. 
-Miinisterium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
94. Verordnung, 
die Exhebung und Einrechnung der Beiträge zum Staatspensionsfond betreffend; 
vom 14. Mai 1872. 
Nochdem durch § 2 des Gesetzes vom 9. April dieses Jahres, die Abänderung einiger 
gesetzlicher Bestimmungen über die Pensionen der Staatsdiener und ihrer Hinterlassenen 
betreffend (Seite 91 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1872), die bisher 
gesetzlich vorgeschriebenen einmonatigen Abzüge von Gehalten und Gehaltserhöhungen 
zum Staatspensionsfond vom 1. Januar dieses Jahres an mit der im § 3 des Gesetzes 
gedachten Ausnahme in Wegfall gebracht worden sind, wird andurch Folgendes verordnet: 
1. Die Vorschriften in den Verordnungen vom 7. März und 17. Juli 1835 (Seite 
194 fg. und 418 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835) und vom
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.