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zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehendlich, soweit dieses
Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren
Vorschriften, leiden auch Anwendung auf den Bau der oben gedachten Eisenbahn.
6#2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahn zu beobachtenden
Verfahrens, und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommissionen und der
Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll-
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung
ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1844), und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) enthalten sind.
3.DDie Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten
sofort mit deren Publication in Wirksamkeit.
Dresden, den 23. Mai 1872.
-Miinisterium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
94. Verordnung,
die Exhebung und Einrechnung der Beiträge zum Staatspensionsfond betreffend;
vom 14. Mai 1872.
Nochdem durch § 2 des Gesetzes vom 9. April dieses Jahres, die Abänderung einiger
gesetzlicher Bestimmungen über die Pensionen der Staatsdiener und ihrer Hinterlassenen
betreffend (Seite 91 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1872), die bisher
gesetzlich vorgeschriebenen einmonatigen Abzüge von Gehalten und Gehaltserhöhungen
zum Staatspensionsfond vom 1. Januar dieses Jahres an mit der im § 3 des Gesetzes
gedachten Ausnahme in Wegfall gebracht worden sind, wird andurch Folgendes verordnet:
1. Die Vorschriften in den Verordnungen vom 7. März und 17. Juli 1835 (Seite
194 fg. und 418 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835) und vom