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& 7. Vor Anstellung einer Frauensperson als Hebamme haben sich die Bezirks-
ärzte zu überzeugen, daß die Anzustellende im Besitze des vorschriftsmäßigen Hebammen-
apparats, sowie des Hebammenbuchs und eines Exemplars der Hebammenordnung sich
befinde, und wenn dieß geschehen, davon der Obrigkeit, welche die Verpflichtung der
Hebamme vorzunehmen hat, Anzeige zu machen.
# 8.Die Bezirksärzte haben über das pflichtmäßige Verhalten der Hebammen in
Gemäßheit des § 19 des Mandats vom 2. April 1818 sorgfältig zu wachen, und zu
dem Ende über deren Thätigkeit bei vorkommender Gelegenheit Erkundigung einzuziehen,
und sich bei Anwesenheit in deren Wohnorte ihren Apparat vorzeigen zu lassen.
Wo sie es den gemachten Beobachtungen zufolge für angemessen erachten, haben sie
sich durch eine Prüfung zu überzeugen, daß die Hebammen in ihren Kenntnissen nicht
zurückgegangen sind.
Uebrigens haben sie auch darauf zu achten, daß die Hebammen ihnen ihre Geburts-
tabellen rechtzeitig vorlegen und daß letztere ordnungsmäßig geführt werden, und haben
sie nach erfolgter Durchsicht, daß dieß geschehen, auf den Tabellen zu bemerken.
§#9.Q Bei Beurtheilung des Verfahrens der Hebammen bei ungewöhnlichen Ereig-
nissen in ihrem Wirkungskreise haben sich die Behörden und Bezirksärzte die revidirte
Hebammenordnung, und soweit diese nicht ausreichen sollte, in Betreff der vor dem
1. Juli 1863 geprüften Hebammen das durch § 6 des Mandats vom 2. April 1818
eingeführte Lehrbuch des Dr. Jörg, in Betreff der übrigen Hebammen aber das durch
Verordnung vom 27. Juni 1863 eingeführte Lehrbuch des Dr. Grenser als Anhalt
dienen zu lassen.
*10. Zuwiderhandlungen gegen die in der Hebammenordnung getroffenen Vor-
schriften sind an den Hebammen, insoweit nicht ein strafrechtliches Verfahren deshalb
eintritt, mit Geldbuße bis zu 50 Thaler —. — dder mit Haft bis zu 6 Wochen zu
ahnden.
Dresden, den 8. Mai 1872.
Die Ministerien des Innern und des Cultus
und öffentlichen Unterrichts.
v. Nostitz-Wallwitz. Dr. v. Gerber.
Forwerg.
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