Revidirte Hebammenordnung
vom 8. Mai 1872.
8 1. Jede Frauensperson, welche die Hebammenkunst in einer öffentlichen Lehr—
anstalt des Landes erlernen will, hat zuvor durch Zeugnisse des Geistlichen und des
Bezirksarztes ihres Wohnorts nachzuweisen, daß sie die dazu erforderliche Qualification
(§ 2) besitze.
8 2. Eine Lehrtochter der Hebammenkunst soll:
a) nicht unter 21 und nicht über 35 Jahr alt sein, und einen unbescholtenen Leu—
mund haben,
b) von gesundem, nicht schwächlichem Körperbau und mit ungeschwächten Sinnen
und gesunden, gehörig gebildeten und nicht zu starken Händen ausgestattet sein;
ingleichen soll sie mit einem guten, natürlichen Verstande begabt sein, geläufig
lesen und ein Dictat deutlich und ohne grobe Verstöße gegen die Regeln der
Rechtschreibung schreiben können.
Ueber die sub a bemerkten Erfordernisse hat sie von dem Geistlichen, über die
sub b bemerkten von dem Bezirksarzte ihres Wohnorts ein vollständiges und pflicht-
mäßiges Zeugniß beizubringen.
3. Geprüfte Hebammenschülerinnen, welche binnen zweier Jahre nach ihrer
Entlassung aus der Hebammenschule als Hebammen nicht angestellt worden sind, sowie
solche bereits angestellt gewesenen Hebammen, welche seit länger als zwei Jahren von
ihrem Berufe zurückgetreten waren, haben unmittelbar vor der spätern Anstellung bez.
Wiederanstellung als Hebamme einen mehrwöchigen practischen Repetitionscursus an
einer Hebammenschule des Landes zu bestehen, und dürfen nicht eher zu der gedachten
Anstellung zugelassen werden, als bis sie durch ein Zeugniß des Dirigenten der betreffen-
den Hebammenschule dargelegt haben, daß sie den gedachten Repetitionscursus mit
Erfolg bestanden haben.
##4. Die von einer Obrigkeit des Landes nach Vorschrift des Mandats als Heb-
amme angestellte und vereidete Frauensperson hat zu pünktlicher und gewissenhafter
Erfüllung ihres Berufs Folgendes zu beobachten:
Zuvörderst soll dieselbe nicht nur alle in dem unter dem 2. April 1818 erlassenen
Mandate und in gegenwärtiger Hebammenordnung enthaltenen Vorschriften, sondern