Geschäftsord-
nung.
Vereinigung
mehrerer
Bezirksvereine.
Verhältniß der
Bezirksvereine
zum Kreis-
vereine des
Regierungs-
bezirks.
— 310 —
Die in dieser Versammlung unter Leitung des betreffenden Bezirksarztes vorzu-
nehmende Wahl des ersten Bezirksvereinsvorstands und seines Stellvertreters hat nach
absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden zu erfolgen.
Erst wenn bei zwei Wahlgängen eine absolute Stimmenmehrheit nicht zu erlangen
sein sollte, entscheidet im dritten Wahlgange die relative Stimmenmehrheit, nach Be-
finden das Loos unter den, in diesem dritten Wahlgange etwa mit gleicher-Stimmen-
anzahl Bedachten.
*10. Die Bezirksvereins-Vorstände haben die erfolgte Constituirung des Bezirks-
vereins, die auf sie zum Vorstande gefallene Wahl und die Namen der für sie ge-
wählten Stellvertreter alsbald nach der Wahl dem ärztlichen Beisitzer der betreffenden
Kreisdirection anzuzeigen, auch an denselben die im § 11 gedachten Anzeigen zu er-
statten.
Sobald die erstmalige Wahl der beregten Vereinsbeamten erfolgt ist, erledigt sich
die vorgedachte officielle Thätigkeit der Bezirksärzte.
11. Jeder Bezirksverein hat sich eine bestimmte Geschäftsordnung zu geben,
die insonderheit die Bestimmung enthalten muß, in welcher Weise die weiteren Wahlen
seines Vorstands und des Stellvertreters desselben erfolgen sollen, sowie die Bestimm-
ung, daß der Vorstand dem ärztlichen Beisitzer der betreffenden Kreisdirection die ein-
zelnen Mitglieder des Bezirksvereins alsbald nach der Constituirung des Letzteren, be-
ziehendlich nach dem Beitritte der später in den Bezirksverein Eintretenden namhaft zu
machen, auch die ausscheidenden Vereinsmitglieder alsbald nach dem Ausscheiden der-
selben zu bezeichnen hat.
12. Je nach Bedürfniß und Wunsch können sich innerhalb eines und desselben
Regierungsbezirks mehrere von den, in der vorgedachten Weise gebildeten Bezirksvereinen
zu Einem Bezirksvereine vereinigen.
Jede solche Vereinigung setzt voraus, daß sich für dieselbe die Majorität der Mit-
glieder der betreffenden einzelnen Bezirksvereine ausgesprochen hat.
Die Wahl des Vorstands des betreffenden combinirten Bezirksvereins und seines
Stellvertreters hat dießfalls unter Leitung desjenigen von den Vorständen der ver-
einigten Bezirksvereine zu erfolgen, für welchen das Loos entscheidet.
Der Vorstand des combinirten Bezirksvereins hat die im § 10 und im § 11 ge-
dachten Obliegenheiten zu erfüllen.
13. Die Bezirksvereine innerhalb eines und desselben Regier-
ungsbezirks bilden zusammen den ärztlichen Kreisverein für den
Letzteren. (§ 3.)