Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Behandlung 8 19. Die Behandlung der Geschäfte hat nach Maßgabe der Bestimmungen in 
der Geschäfte, den nachstehenden §§ 47 und folgende zu geschehen. 
Entschädigung § 20. Die Delegirten der Bezirksvereine zum Kreisvereinsausschusse und die Ab- 
zus geordneten zum Landes-Medicinal-Collegium, sowie, im Regierungsbezirke Bautzen, 
der Stellvertreter des Abgeordneten zum Landes-Medicinal-Collegium (§ 23) er- 
halten auf diejenigen Tage, an welchen sie außerhalb ihres Wohnorts zu Versamm- 
lungen des Kreisvereinsausschusses zusammentreten, Diäten, und zwar die Abgeordneten 
zum Landes-Medicinal-Collegium im Betrage von je 3 Thlr. —. —, die Delegirten 
aber in den von ihren Bezirksvereinen in den Geschäftsordnungen zu bestimmenden 
Beträgen, ingleichen Erstattung des aufgewendeten Verlags für das Fortkommen, be- 
ziehendlich in 2. Eisenbahnelasse. 
Aufbringung &21. Für die Beschaffung der zu Bestreitung der im § 20 erwähnten Diäten 
der Kosten. und Reisekosten erforderlichen Geldmittel haben die betreffenden Bezirksvereine auf- 
zukommen (vergl. 8 52a). 
Es sollen aber dazu angemessene Zuschüsse aus der Staatscasse gewährt werden. 
Wahl der 22. Die sämmtlichen Mitglieder der einzelnen Bezirksvereine eines jeden Re- 
Abgeordneten gierungsbezirks bilden als Kreisvereine (s. oben § 13) die Wahlkammer für die Wahl 
Medieinal- der aus der Mitte der practischen Aerzte des betreffenden Regierungsbezirks dem Landes- 
Collegium. Medicinal-Collegium zuzuordnenden außerordentlichen Mitglieder. 
§ 23. Zu außerordentlichen Mitgliedern des Landes-Medicinal-Collegiums haben 
die Kreisvereine 
der Regierungsbezirke Dresden und Leipzig 
je 2 Mitglieder, 
der Kreisverein des Regierungsbezirks Zwickau 
3 Mitglieder und 
der Kreisverein des Regierungsbezirks Bautzen hat 
1 Mitglied und 
für dieses Letztere zu eventueller Vertretung desselben im Landes-Medicinal- 
Collegium jedesmal auch einen Stellvertreter 
zu wählen. 
Beim turnusmäßigen oder außerordentlichen Ausscheiden desjenigen außer- 
ordentlichen Mitglieds des Landes-Medicinal-Collegiums aus den Regierungs- 
bezirken Dresden, Leipzig und Zwickau, welches bis dahin zugleich die Stelle des Vor- 
stands des betreffenden Kreisvereinsausschusses versehen hat (§ 17), ist die erforderliche 
Neuwahl zugleich auf den künftigen Vorstand des betreffenden Kreisvereinsausschusses 
mit zu richten.
	        
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