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Behandlung 8 19. Die Behandlung der Geschäfte hat nach Maßgabe der Bestimmungen in
der Geschäfte, den nachstehenden §§ 47 und folgende zu geschehen.
Entschädigung § 20. Die Delegirten der Bezirksvereine zum Kreisvereinsausschusse und die Ab-
zus geordneten zum Landes-Medicinal-Collegium, sowie, im Regierungsbezirke Bautzen,
der Stellvertreter des Abgeordneten zum Landes-Medicinal-Collegium (§ 23) er-
halten auf diejenigen Tage, an welchen sie außerhalb ihres Wohnorts zu Versamm-
lungen des Kreisvereinsausschusses zusammentreten, Diäten, und zwar die Abgeordneten
zum Landes-Medicinal-Collegium im Betrage von je 3 Thlr. —. —, die Delegirten
aber in den von ihren Bezirksvereinen in den Geschäftsordnungen zu bestimmenden
Beträgen, ingleichen Erstattung des aufgewendeten Verlags für das Fortkommen, be-
ziehendlich in 2. Eisenbahnelasse.
Aufbringung &21. Für die Beschaffung der zu Bestreitung der im § 20 erwähnten Diäten
der Kosten. und Reisekosten erforderlichen Geldmittel haben die betreffenden Bezirksvereine auf-
zukommen (vergl. 8 52a).
Es sollen aber dazu angemessene Zuschüsse aus der Staatscasse gewährt werden.
Wahl der 22. Die sämmtlichen Mitglieder der einzelnen Bezirksvereine eines jeden Re-
Abgeordneten gierungsbezirks bilden als Kreisvereine (s. oben § 13) die Wahlkammer für die Wahl
Medieinal- der aus der Mitte der practischen Aerzte des betreffenden Regierungsbezirks dem Landes-
Collegium. Medicinal-Collegium zuzuordnenden außerordentlichen Mitglieder.
§ 23. Zu außerordentlichen Mitgliedern des Landes-Medicinal-Collegiums haben
die Kreisvereine
der Regierungsbezirke Dresden und Leipzig
je 2 Mitglieder,
der Kreisverein des Regierungsbezirks Zwickau
3 Mitglieder und
der Kreisverein des Regierungsbezirks Bautzen hat
1 Mitglied und
für dieses Letztere zu eventueller Vertretung desselben im Landes-Medicinal-
Collegium jedesmal auch einen Stellvertreter
zu wählen.
Beim turnusmäßigen oder außerordentlichen Ausscheiden desjenigen außer-
ordentlichen Mitglieds des Landes-Medicinal-Collegiums aus den Regierungs-
bezirken Dresden, Leipzig und Zwickau, welches bis dahin zugleich die Stelle des Vor-
stands des betreffenden Kreisvereinsausschusses versehen hat (§ 17), ist die erforderliche
Neuwahl zugleich auf den künftigen Vorstand des betreffenden Kreisvereinsausschusses
mit zu richten.