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a) wegen der ärztlichen Kreisvereine und Kreisvereinsausschüsse auf die einzelnen
Mitglieder der Bezirksvereine (vergl. § 21),
b) wegen der pharmaceutischen Kreisvereine auf die Mitglieder derselben
für das nächste Jahr auszuschreibenden Umlagen.
Dieselben sind so zu bemessen, daß, nächst Deckung der vom Vorstande etwa bereits
verlagsweise bestrittenen Ausgaben, ein angemessener Ueberschuß für das annähernd zu
überschlagende laufende Bedürfniß übrig bleibt.
* 53. Zu den Obliegenheiten der Vorstände der ärztlichen Kreisvereinsausschüsse
und der pharmaceutischen Kreisvereine gehört:
a) die Aufstellung und Fortführung einer Liste der Mitglieder und der Delegirten
der ärztlichen Bezirksvereine, beziehendlich, bei den pharmaceutischen Kreis-
vereinen, der Mitglieder derselben;
b) die Sammlung und Aufbewahrung der auf die Thätigkeit des Vereins sich be-
ziehenden Schriften und Acten;
) die Aufsicht über die etwa vorhandene oder allmählig sich ansammelnde Bibliothek
des Vereins und über das nach Befinden einzurichtende Journalistikum;
d) die Annahme und beziehendlich Eincassirung der Beiträge der Vereinsmitglieder
und die Bestreitung der vorkommenden Vereinsausgaben, soweit für diese Ge-
schäfte nicht ein anderes Mitglied als Cassirer bestellt worden sein sollte;
e) die Einberufung der ordentlichen wie außerordentlichen Vereinsversammlungen
und die Leitung der Verhandlungen in selbigen, einschließlich der Aufsicht über
die durch das damit, ein für allemal oder im besonderen Falle, zu beauftragende
Mitglied zu besorgende Protocollführung;
f) die Führung der Correspondenz mit Behörden und mit den Kreisvereinsaus-
schüssen in den übrigen Regierungsbezirken, beziehendlich mit den übrigen phar-
maceutischen Kreisvereinen oder anderen in= und ausländischen ärztlichen oder
pharmaceutischen Genossenschaften.
D.
Erlöschen der Mitgliedschaft bei den ärztlichen Bezirks= und Kreisvereinen
und bei den pharmaceutischen Kreisvereinen.
54. Die Mitgliedschaft bei den ärztlichen Bezirks= und Kreisvereinen und bei
den pharmaceutischen Kreisvereinen erlischt:
a) durch den Tod,
b) durch ausdrücklich erklärten freiwilligen Austritt aus dem betreffenden ärztlichen
Bezirksvereine, beziehendlich aus den pharmaceutischen Kreisvereinen,
Obliegenheiten
der Vereins-
vorstände.