Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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a) wegen der ärztlichen Kreisvereine und Kreisvereinsausschüsse auf die einzelnen 
Mitglieder der Bezirksvereine (vergl. § 21), 
b) wegen der pharmaceutischen Kreisvereine auf die Mitglieder derselben 
für das nächste Jahr auszuschreibenden Umlagen. 
Dieselben sind so zu bemessen, daß, nächst Deckung der vom Vorstande etwa bereits 
verlagsweise bestrittenen Ausgaben, ein angemessener Ueberschuß für das annähernd zu 
überschlagende laufende Bedürfniß übrig bleibt. 
* 53. Zu den Obliegenheiten der Vorstände der ärztlichen Kreisvereinsausschüsse 
und der pharmaceutischen Kreisvereine gehört: 
a) die Aufstellung und Fortführung einer Liste der Mitglieder und der Delegirten 
der ärztlichen Bezirksvereine, beziehendlich, bei den pharmaceutischen Kreis- 
vereinen, der Mitglieder derselben; 
b) die Sammlung und Aufbewahrung der auf die Thätigkeit des Vereins sich be- 
ziehenden Schriften und Acten; 
) die Aufsicht über die etwa vorhandene oder allmählig sich ansammelnde Bibliothek 
des Vereins und über das nach Befinden einzurichtende Journalistikum; 
d) die Annahme und beziehendlich Eincassirung der Beiträge der Vereinsmitglieder 
und die Bestreitung der vorkommenden Vereinsausgaben, soweit für diese Ge- 
schäfte nicht ein anderes Mitglied als Cassirer bestellt worden sein sollte; 
e) die Einberufung der ordentlichen wie außerordentlichen Vereinsversammlungen 
und die Leitung der Verhandlungen in selbigen, einschließlich der Aufsicht über 
die durch das damit, ein für allemal oder im besonderen Falle, zu beauftragende 
Mitglied zu besorgende Protocollführung; 
f) die Führung der Correspondenz mit Behörden und mit den Kreisvereinsaus- 
schüssen in den übrigen Regierungsbezirken, beziehendlich mit den übrigen phar- 
maceutischen Kreisvereinen oder anderen in= und ausländischen ärztlichen oder 
pharmaceutischen Genossenschaften. 
D. 
Erlöschen der Mitgliedschaft bei den ärztlichen Bezirks= und Kreisvereinen 
und bei den pharmaceutischen Kreisvereinen. 
54. Die Mitgliedschaft bei den ärztlichen Bezirks= und Kreisvereinen und bei 
den pharmaceutischen Kreisvereinen erlischt: 
a) durch den Tod, 
b) durch ausdrücklich erklärten freiwilligen Austritt aus dem betreffenden ärztlichen 
Bezirksvereine, beziehendlich aus den pharmaceutischen Kreisvereinen, 
Obliegenheiten 
der Vereins- 
vorstände.
	        
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