Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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c) durch Beschluß der Vorstände der ärztlichen Bezirksvereine, beziehendlich der phar- 
maceutischen Kreisvereine wegen unterlassener Abführung der Vereinsbeiträge 
bei zwei auf einander folgenden Jahresterminen nach vorausgegangener zwei- 
maliger, aber erfolglos gebliebener Aufforderung zur Zahlung, 
d) durch den Verlust der Befähigung zu Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte. 
Haftpflicht in #55. Der erklärte freiwillige Austritt entbindet ebensowenig wie die § 54 sub 
eennt Jo und d aufgeführten Verlustgründe das ausscheidende Mitglied von der Verbindlich- 
beiträge. keit zu Abentrichtung der auf das laufende Jahr fälligen oder der in Rückstand ver- 
bliebenen Vereinsbeiträge. 
Zu Einziehung derselben kann die Hülfe der competenten Verwaltungsobrigkeit in 
Anspruch genommen werden, welche nöthigenfalls wegen executivischer Beitreibung der 
Rückstände Einleitung zu treffen hat. 
Dresden, am 29. Mai 1872. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Jochim. 
  
102. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer von dem Vorschußvereine für Altenberg und Geising, ein- 
getragener Genossenschaft, erbetenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 14. Juni 1872. 
Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium dem in das Handels- 
register eingetragenen Vorschußvereine für Altenberg und Geising, eingetragener Ge— 
nossenschaft, auf Ansuchen diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen, welche in der 
im Nachstehenden abgedruckten Bestimmung der Statuten dieses Vereins enthalten ist, 
— zugestanden hat, so wird Dieß hierdurch gesetzlicher Vorschrift gemäß zur Nachachtung 
für Alle, die es angeht, bekannt gemacht. 
Dresden, am 14. Juni 1872. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Rosenberg.
	        
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