Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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wird von dem Ministerium des Innern behufs der Ausführung der projectirten 
Hafen- und Quaianlage nebst Niederlagsgebäuden auf dem rechten Elbufer unterhalb 
der hiesigen Marienbrücke und der deshalb erforderlichen Areal-Erwerbung andurch 
verordnet, wie folgt: 
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur 
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 
371 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835) und beziehendlich so- 
weit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die ein- 
schlagenden späteren Vorschriften, leiden analoge Anwendung auf den Bau der oben ge- 
dachten Hafen= und Quaianlage. 
. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver- 
fahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission und der Taxatoren 
ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs- 
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1835), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung ergangenen 
Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1859) enthalten sind. 
&# 3S #mDie Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung 
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit. 
# 4. Bei dem Baue der gedachten Hafen= und Quaianlage wird die Flur von 
Neustadt-Dresden 
betroffen. 
Dresden, am 25. Juni 1872. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm.
	        
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