Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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& 109. Bekanntmachung. 
–— Nachstehende unter dem 26. vorigen Monats von dem Herrn Reichskanzler erlassene 
Bekanntmachung, 
die Bestellung der Postanweisungen und der zugehörigen Geldbeträge betreffend, 
wird für das Königreich Sachsen hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 1. Juli 1872. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
v. Thümmel. 
Heydenreich. 
Berlin, den 26. Juni 1872. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Bestellung der Postanweisungen und der zugehbrigen Geldbeträge. 
Zur Erleichterung des Verkehrs sollen fortan allgemein die Beträge auf Postanweis- 
ungen an Adressaten im Ortsbezirke zugleich mit den Postanweisungen durch die 
bestellenden Boten sämmtlicher Reichs-Postanstalten abgetragen werden. Eine Abhol- 
ung der Postanweisungsbeträge von der Post kann demnächst nur noch in den Fällen 
stattfinden, wenn nach Abgabe der vorgeschriebenen Erklärung auch die Postanweisungen 
selbst von der Post abgeholt werden. Für die Ueberbringung einer jeden von weiterher 
eingegangenen Postanweisung nebst dem zugehörigen Geldbetrage wird allgemein eine 
Gebühr von 1 Gr. bz. 2 Kr. erhoben; wo bisher höhere Gebührensätze Anwendung 
gefunden haben, werden dieselben entsprechend ermäßigt; gebührenfreie Bestellungen 
finden nicht mehr statt. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück.
	        
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