— 326 —
& 109. Bekanntmachung.
–— Nachstehende unter dem 26. vorigen Monats von dem Herrn Reichskanzler erlassene
Bekanntmachung,
die Bestellung der Postanweisungen und der zugehörigen Geldbeträge betreffend,
wird für das Königreich Sachsen hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 1. Juli 1872.
Finanz-Ministerium.
Für den Minister:
v. Thümmel.
Heydenreich.
Berlin, den 26. Juni 1872.
Bekanntmachung,
betreffend die Bestellung der Postanweisungen und der zugehbrigen Geldbeträge.
Zur Erleichterung des Verkehrs sollen fortan allgemein die Beträge auf Postanweis-
ungen an Adressaten im Ortsbezirke zugleich mit den Postanweisungen durch die
bestellenden Boten sämmtlicher Reichs-Postanstalten abgetragen werden. Eine Abhol-
ung der Postanweisungsbeträge von der Post kann demnächst nur noch in den Fällen
stattfinden, wenn nach Abgabe der vorgeschriebenen Erklärung auch die Postanweisungen
selbst von der Post abgeholt werden. Für die Ueberbringung einer jeden von weiterher
eingegangenen Postanweisung nebst dem zugehörigen Geldbetrage wird allgemein eine
Gebühr von 1 Gr. bz. 2 Kr. erhoben; wo bisher höhere Gebührensätze Anwendung
gefunden haben, werden dieselben entsprechend ermäßigt; gebührenfreie Bestellungen
finden nicht mehr statt.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.