Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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8 12. 
Die Gebühren-Erhebung erfolgt in der Landes-Währung derjenigen Verwaltung, 
welcher die Aufgabe-Station angehört. 
Die Entrichtung der Gebühren hat mittelst Telegraphen-Freimarken oder baar zu 
erfolgen. 
Die für die Gebühren-Erhebung maßgebenden Tarife sind bei jeder Telegraphen— 
Station zu erfragen. 
Die nach dem Silbergroschen- resp. Kreuzer-Satze festgesetzten Ge- 
bührenbeträge werden, wenn der Aufgeber in anderer Münze bezahlen 
Will, möglichst genau umgerechnet. Stellen sich hierbei Bruchtheile 
heraus, welche nicht darstellbar sind, so erfolgt die Erhebung mit dem 
hächst höheren darstellbaren Betrage. 
8 13. 
Bei der Feststellung der Gebühren ist stets eine einfache Depesche, d. h. eine De— 
pesche, welche höchstens 20 Worte enthält, zu Grunde gelegt. Der auf die einfache De— 
pesche anwendbare Gebührensatz erhöht sich um die Hälfte für je zehn Worte, oder einen 
Theil derselben, mehr. 
Die Gebühren für die telegraphische Beförderung der Staats= und Privat-De- 
peschen, welche innerhalb des Deutschen Reiches verbleiben, werden nach Maßgabe der 
directen Entfernung nach folgendem Tarif erhoben: 
  
  
      
    
    
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Entfernung Gebühren. 
Nord- 
nach nach veutsch. Sübdeutsh 
Zonen. geographischen Meilen. " 
Sgr. Fl. r. 
I. gegen 11 bis 18 5 — 177 
II. gegen 44 bis 52 . . .. 10 — 35 
III. füber 44 resp. 52 15 
  
  
  
Behufs Feststellung der Zonen ist das ganze Reichsgebiet dergestalt in viereckige 
Flächen zerlegt, daß jeder Breitengrad in 5, jeder Längengrad in 3 gleiche Theile ge- 
theilt und durch die Theilungspunkte Meridian= und Parallelkreise gezogen sind. Die 
dadurch entstandenen je 15 Vierecke werden Taxquadrate genannt. 
Währung der 
Gebühren. 
Beförderungs- 
Gebühren.
	        
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