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8 12.
Die Gebühren-Erhebung erfolgt in der Landes-Währung derjenigen Verwaltung,
welcher die Aufgabe-Station angehört.
Die Entrichtung der Gebühren hat mittelst Telegraphen-Freimarken oder baar zu
erfolgen.
Die für die Gebühren-Erhebung maßgebenden Tarife sind bei jeder Telegraphen—
Station zu erfragen.
Die nach dem Silbergroschen- resp. Kreuzer-Satze festgesetzten Ge-
bührenbeträge werden, wenn der Aufgeber in anderer Münze bezahlen
Will, möglichst genau umgerechnet. Stellen sich hierbei Bruchtheile
heraus, welche nicht darstellbar sind, so erfolgt die Erhebung mit dem
hächst höheren darstellbaren Betrage.
8 13.
Bei der Feststellung der Gebühren ist stets eine einfache Depesche, d. h. eine De—
pesche, welche höchstens 20 Worte enthält, zu Grunde gelegt. Der auf die einfache De—
pesche anwendbare Gebührensatz erhöht sich um die Hälfte für je zehn Worte, oder einen
Theil derselben, mehr.
Die Gebühren für die telegraphische Beförderung der Staats= und Privat-De-
peschen, welche innerhalb des Deutschen Reiches verbleiben, werden nach Maßgabe der
directen Entfernung nach folgendem Tarif erhoben:
Entfernung Gebühren.
Nord-
nach nach veutsch. Sübdeutsh
Zonen. geographischen Meilen. "
Sgr. Fl. r.
I. gegen 11 bis 18 5 — 177
II. gegen 44 bis 52 . . .. 10 — 35
III. füber 44 resp. 52 15
Behufs Feststellung der Zonen ist das ganze Reichsgebiet dergestalt in viereckige
Flächen zerlegt, daß jeder Breitengrad in 5, jeder Längengrad in 3 gleiche Theile ge-
theilt und durch die Theilungspunkte Meridian= und Parallelkreise gezogen sind. Die
dadurch entstandenen je 15 Vierecke werden Taxquadrate genannt.
Währung der
Gebühren.
Beförderungs-
Gebühren.