Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Für eine jede Station bilden außer dem Taxquadrat dieser Station selbst die 
nächsten 4 Quadratreihen (Taxviereck), mit Hinwegfall der 12 Quadrate, welche außer- 
halb des in dieses Taxviereck eingeschriebenen Kreises fallen, die erste Zone. 
Die nächsten 11 Quadratreihen, mit Hinwegfall der 168 Quadrate, welche außer- 
halb des entsprechenden Kreises fallen, die zweite Zone. 
Für den Verkehr mit dem Auslande beträgt die Gebühr bis zur Deutschen Grenze 
(unbeschadet jedoch solcher abweichenden Tarif-Bestimmungen, welche mit fremden Re- 
gierungen für den Verkehr mit den betreffenden Staaten vereinbart sind oder noch ver- 
einbart werden sollten), ohne Rücksicht auf die Entfernung: 
a) für Depeschen nach Italien, sowie für alle in Europa verbleibenden und über 
Oesterreichische Linien zu befördernden Depeschen 16 Sgr. —= 56 Kreuzer Süd- 
deutsch, 
b) für alle anderen Depeschen 24 Sgr. — 1 Fl. 24 Kr. Süddeutsch. 
Zu dieser Deutschen Gebühr treten die nach dem internationalen Tarif zu berech- 
nenden ausländischen Gebühren. 
Hierbei gilt als Regel, daß die Gebühren nach dem wohlfeilsten Wege zwischen 
dem Ursprungs= und dem Bestimmungsorte der Depesche zu berechnen sind, es sei denn, 
daß dieser Weg unterbrochen ist, oder daß der Aufgeber auf seiner Depesche einen 
anderen Weg vorgeschrieben hat. 
Eine solche Vorschrift ist dann nicht nur für die Berechnung der Gebühren, sondern 
auch für die Instradirung der Depesche maßgebend, insofern nicht die Unterbrechung des 
betreffenden Weges es verhindert, in welchem Falle jegliche Beschwerde unzulässig ist. 
Im internen Verkehr Bayerns sowohl, als auch Württembergs, sowie 
im Wechsel-Verkehr zwischen Bayern und Württemberg beträgt die 
Gebühr für eine einfache Depesche von 20 Worten ohne Rücksicht auf 
die Entfernung 171 Kreuzer Süddeutsch, die Gebühr für je weitere 
10 Worte, oder einen Theil derselben, die Hälfte mehr. 
Im internen Verkehr Badens beträgt die Gebühr für eine Depesche 
von 20 Worten ohne Rücksicht auf die Entternung ebenfalls 5 Sgr. oder 
174 Kreuzer Süddeutsch, die Gebühr für je weitere 10 Worte, oder 
einen Theil derselben, die Hälfte mehr. Ausserdem sind halbe De- 
peschen bis zu 10 Worten einschliesslich zulässig, für welche ohne 
Rücksicht auf die Entfernung, 12 Kreuzer Süddeutsch oder 31 Sgr. zu 
entrichten sind. 
§ 14. 
Bestimmung Bei Ermittelung der Wortzahl einer Depesche behufs der Tarifirung werden fol- 
der Wortzahl, gende Regeln beobachtet:
	        
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