Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Alles, was der Aufgeber in das Original seiner Depesche behufs der Beförderung 
schreibt, wird bei Berechnung der Gebühren mitgezählt (efr. 8 6). 
Das Maximum der Länge eines Wortes ist auf 7 Silben festgesetzt; der Ueber- 
schuß wird für ein Wort gezählt. 
Bei Verbindungen von Wörtern durch Bindestriche werden die einzelnen Wörter 
gezählt. 
Wenn zwei Wörter mittelst Apostrophirung zusammengezogen sind, z. B. Pun, 
qu'il, LEurope, so ist jedes der beiden Wörter besonders zu zählen. 
Die Namen von Ländern, Städten, Ortschaften, Straßen, Plätzen, Boulevards 2c., 
die Eigennamen von Personen, Titel, Vornamen, Partikel und Eigenschafts- 
Bezeichnungen werden nach der Zahl der zum Ausdruck derselben vom Aufgeber 
gebrauchten Wörter gezählt. 
Diie in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viele Wörter gezählt, als sie 
Gruppen von fünf Ziffern enthalten, nebst einem Worte mehr für den etwaigen 
Ueberschuß. Dieselbe Regel gilt für die Berechnung der Gruppen von Buch- 
staben, welche keine geheime Bedeutung haben. 
Einzeln stehende Schriftzeichen, Buchstaben oder Ziffern, werden je für ein Wort 
gezählt. 
Ebenso wird die Unterstreichung eines oder mehrerer aufeinander folgender 
Wörter für ein Wort gerechnet. 
Zum Worttext der Depesche gehörige Interpunctionszeichen, Apostrophe, Binde- 
striche, Anführungszeichen, Parenthesen (Klammern) und das Zeichen für den 
neuen Absatz (Alinea) werden nicht mitgerechnet. Dagegen werden alle durch 
den Telegraphen nicht darstellbaren Zeichen, welche daher durch Worte gegeben 
werden müssen, als Wörter berechnet. 
Punkte, Kommata und Trennungszeichen oder Bruchstriche, welche zur Bildung 
der Zahlen gebraucht werden, sind je für eine Ziffer zu zählen. 
Die Buchstaben, welche den in Ziffern geschriebenen Zahlen angehängt werden, 
um sie als Ordnungszahlen zu bezeichnen, werden jeder für eine Ziffer gezählt. 
11. Bei den geheimen Depeschen wird die Adresse, die Unterschrift und der Theil 
des Textes, welcher in gewöhnlicher oder in verabredeter Sprache abgefaßt ist, 
nach den gewöhnlichen Regeln gezählt. 
Zur Ermittelung der Wortzahl des in Chiffern oder geheimen Buchstaben 
oder in einer nicht zulässigen Sprache abgefaßten Textes werden zunächst sämmt- 
liche als Chiffern benutzte Ziffern, Buchstaben oder Zeichen im chiffrirten Text 
zusammengezählt, die Summe durch fünf getheilt und der Quotient als die für 
den chiffrirten Text zu taxirende Wortzahl angesehen. Der etwaige Ueberschuß 
1872. 50
	        
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