Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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b) an mehrere Adressaten in dem nämlichen Orte, 
e) an den nämlichen Adressaten in verschiedenen Orten oder in mehreren Wohnungen 
in dem nämlichen Orte. · 
Depeschen, welche an verschiedene Adressaten, oder an einen und denselben Adressaten 
nach solchen Orten gerichtet sind, wohin die Bestellung von verschiedenen Stationen aus 
besorgt werden muß, werden als eben so viele einzelne Depeschen behandelt, als Adreß- 
Stationen angegeben sind und müssen in ebenso vielen Originalien aufgegeben werden. 
Soll eine Depesche von der Adreß-Station behufs Bestellung an verschiedene Adres- 
saten, sei es am Orte selbst, sei es durch Vermittelung der Post resp. eines Expressen, 
vervielfältigt werden, so wird sie nur als eine einzige Depesche behandelt und für die 
zweite und jede weitere Ausfertigung die Gebühr von 4 Sgr. 2c. erhoben. 
Im Wechselverkehr zwischen Deutschen Stationen ist die Verviel- 
fältigungs - Gebühr nach dem Satze von 271 Sgr. zu erheben. 
19. 
Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Adressaten verlangt, frankiren. 
Wird eine Antwort von nicht mehr als 20 Worten verlangt, so ist die Angabe 
beizufügen: „Antwort bezahlt“ und für die Antwort die Gebühr einer einfachen De- 
pesche derselben Beförderungs-Strecke zu erlegen. 
Will der Aufgeber für mehr als 20 Worte die Antwort vorausbezahlen, so hat er 
beizufügen: „Antwort bezahlt Fres. Cts.“ und diesen Betrag ein- 
zuzahlen. 
Soll die zu frankirende Antwort nach einem anderen als nach dem Aufgabe-Orte 
der Ursprungs-Depesche übermittelt werden, so kommt für die Antwort-Depesche der 
Tarifsatz zwischen der Aufgabe= und der Adreß-Station der Antwort zur Anwendung. 
Die Angabe des eingezahlten Betrags ist in solchen Fällen obligatorisch ohne Rücksicht 
auf die Wortzahl der verlangten Antwort. Der betreffende Zusatz muß dann lauten: 
„Antwort bezahlt nach (Angabe des Ortess Frcs. Cts.“ 
Die Frankirung der Antwort darf das Dreifache der für die Ursprungs-Depesche 
erhobenen Gebühr nicht überschreiten. 
Die Bestimmungs-Station zahlt den Betrag der bei der Aufgabe-Station für die 
Rückantwort erhobenen Gebühr baar, in Depeschenmarken oder vermittelst einer Cassen- 
anweisung an den Adressaten, dem es anheimgestellt bleibt, die Antwort abzusenden, 
wann, an wen und wohin er will. Diese Antwort wird angesehen und behandelt, wie 
jede andere Depesche. 
Kann die Ursprungs-Depesche innerhalb 6 Wochen nicht bestellt werden, oder ver- 
weigert der Adressat ausdrücklich die Annahme der für die Rückantwort bestimmten 
50“ 
Frankirte 
Antworten.
	        
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