Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

— 343 — 
Kreuzer Süddeutsch, pro einfache Depesche von 20 Worten zu den tarifmäßigen Ge— 
bühren zu entrichten. 
Im Auslande findet eine Weiterbeförderung der Depeschen über die 
Telegraphenlinien hinaus in der Regel nur per Post statt. In welchen 
Staaten auch Weiterbeförderungen durch expresse Boten oder Estafetten 
Zulässig sind, ist bei den Telegraphen-Stationen zu erfragen. 
Bei Depeschen, die per Post weiterzubefördern sind, ist eine strecken- 
weise Beförderung durch Telegraphen der innerhalb des Deutschen 
Reichs - Telegraphengebiets gelegenen Eisenbahnen nicht statthaft, und 
werden dergleichen Depeschen daher event. von der letzten Reichs- 
Telegraphenstation unmittelbar der Post zur Weiterbeförderung über- 
geben. 
Die Bezahlung der Kosten für Weiterbeförderung per Expressen kann 
im Verkehr innerhalb des Deutschen Reiches bei allen Depeschen 
durch den Aufgeber oder durch den Adressaten erkfolgen. 
5 22. 
Vor begonnener Abtelegraphirung kann jede Depesche zurückgefordert werden. 
Die Gebühren werden in solchem Falle nach Abzug von 4 Sgr. 2c. erstattet. 
Hat die Abtelegraphirung bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren für die 
bereits durchlaufene Strecke den betheiligten Verwaltungen; die übrigen ausländischen 
und besonderen Gebühren werden dem Aufgeber restituirt. 
Das Verlangen, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt werde, muß 
mittelst besonderer Depesche des Aufgebers an die Bestimmungs Station erfolgen, wo- 
für die tarifmäßigen Gebühren zu zahlen sind. Von dem Erfolge wird ihm per Post 
Kenntniß gegeben. Verlangt der Aufgeber telegraphischen Aufschluß, so hat er die Ant- 
wort zu frankiren. 
Die erlegten Gebühren für die Depesche, deren Bestellung unterdrückt wird, werden 
nicht restituirt. 
Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller das Ansuchen schriftlich zu 
stellen und sich als der Absender oder dessen Beauftragter zu legitimiren. 
Im Wechsel-Verkehr zwischen Deutschen Stationen betragen die im 
Alinea 2 erwähnten Gebühren 21 Sgr. 
8 23. 
Die Depeschen werden gleich nach der Ankunft bei der Adreß-Station ausgefertigt, 
in Couverts eingeschlossen, welche die vollständige Adresse der Depesche erhalten und 
mit dem Siegel der Station versehen. 
Zurückziehung 
und Unterdrück— 
ung von 
Depeschen. 
Verfahren bei 
der Adreß- 
Station.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.