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&1. Handlungen, wodurch Jemand einen öffentlichen Weg oder eine seiner Zu-
behörungen beschädigt, den Verkehr auf denselben stört, hindert oder beengt, oder dessen
Sicherheit gefährdet, belästigende oder den Anstand verletzende Uebelstände auf oder an
dem Wege verursacht, oder sich an den auf oder bei dem Wege aufgestellten Material-
Vorräthen vergreift, werden, insoweit nicht strafrechtliche Bestimmungen darauf An-
wendung leiden, außer dem Schadenersatze polizeilich mit Geldstrafe bis zu zwanzig
Thalern — doder mit Haft bis zu 14 Tagen für jeden Fall geahndet.
Diesen Strafen verfällt insbesondere:
1. Wer Straßenbau-Materialien außerhalb der von den Straßenbaubeamten an-
gewiesenen Plätze abladet, oder Gegenstände irgend welcher Art, z. B. die an die Räder
von Fuhrwerk während des Auhaltens gelegten Steine auf dem Wege oder in den
Seitengräben, ohne besondere Erlaubniß der Wegepolizeibehörde oder der Straßen-
aussichtsbeamten liegen läßt. Außer der Strafe hat der Contravenient, wenn er nicht
selbst für die Wegräumung sorgt, auch noch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
2. Wer den Verkehr durch Anhalten, insbesondere vor Gast= und Schankwirth-
schaften, Schmiedewerkstätten, oder anderen gewerblichen Etablissements oder auf irgend
eine andere Weise sperrt oder hemmt.
3. Wer Fuhrwerk breiter als höchstens 2,8 Meter beladet. Der Contravenient hat,
abgesehen von der dadurch verwirkten Strafe, die sofortige oder doch an der nächsten
passenden Stelle zu bewirkende Umladung vorzunehmen, oder geschehen zu lassen, daß
sie auf seine Kosten Amtswegen ausgeführt werde.
4. Wer mit mehr als zwei Zugthieren neben einander gespannt auf Wegen fährt,
welche nicht wenigstens 7 Meter ausschließlich der Seitengräben breit sind. Auf Hunde-
fuhrwerk bezieht sich jedoch diese Bestimmung nicht.
5. Wer mit mehreren Fuhrwerken irgend welcher Art neben einander fährt, oder
auch zwei Wagen hinter einander in der Art zusammenhängt, daß an den vorderen
Wagen die Deichsel des hinteren Wagens lang angehängt wird, ohne daß denselben
eine besondere Person zum Lenken, Hemmen u. s. w. beigegeben ist.
6. Wer durch oder in den Seitengräben, ingleichen auf den Fußwegen fährt, reitet
oder Vieh treibt oder hütet.
7. Wer Bauhäölzer, Ackergeräthschaften und andere die Oberfläche des Weges be-
schädigende Gegenstände außer bei Schlittenbahn schleppt, ingleichen bei schwerem Fuhr-
werke die Wagenräder, ohne sich hierzu eines Hemmschuhes oder Eisringes zu bedienen,
völlig am Umdrehen hindert.
8. Wer Hemmschuhe auf der Oberfläche des Weges schleppt oder an den Bauch-
seiten des Wagens aufhängt.