Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Auch können von den genannten Behörden gewisse Gattungen von Lastfuhrwerk, 
z. B. Kohlen-, Stein-, Holzfuhren und dergleichen unter Strafandrohung dauernd oder 
zeitweilig ausschließlich auf bestimmte Wege gewiesen werden. 
Derartige Anordnungen sind ebenfalls im Amtsblatte und durch Anschlag zu ver- 
öffentlichen. 
& 3. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in 8§§ 1 oder 2 kann der 
Contravenient, unbeschadet der dadurch etwa begründeten Verpflichtung zum Schaden- 
ersatze sowie der strafrechtlichen Ahndung der Zuwiderhandlung, weitere Polizeiunter- 
suchung dadurch von sich abwenden, daß er an den Aufsichtsbeamten (Wegewärter 2c.), 
von welchem er betroffen worden ist, und welcher sich als solcher entweder durch seine 
Dienstkleidung oder auf andere Weise auszuweisen hat, gegen eine ihm auszuhändigende, 
mit dem Dienststempel der zuständigen Wegepolizeibehörde versehene Quittung sofort 
10 Neugroschen Strafe erlegt. Nur durch den Besitz einer solchen Quittung kann der 
Contravenient weitere Polizeinntersuchung von sich abwenden. Diese Bestimmung leidet 
jedoch keine Anwendung auf Contraventionen gegen die Vorschrift im § 1 Punkt 10 b, 
auch nicht auf Contravenienten, welche bereits wiederholt wegen Zuwiderhandlungen 
gegen die Vorschriften dieser Verordnung Strafe verbüßt oder sich der Uebertretung 
unter erschwerenden Umständen z. B. unter Verhöhnung der Anordnung der Aufsichts- 
beamten schuldig gemacht haben. 
Verweigert der Contravenient die sofortige Bezahlung oder greift die vorerwähnte 
Ausnahme Platz, so ist die Sache zur weiteren Fortstellung, und zwar bei Zuwider- 
handlungen, welche fiscalische Straßen betreffen, auf denen Chausseegeld erhoben wird, 
bei dem zuständigen Hauptsteuer= oder Hauptzollamte, im Uebrigen aber bei der zu- 
ständigen Polizeibehörde zur Anzeige zu bringen. 
Auch ist in diesem Falle der Aufsichtsbeamte, wenn der Contravenient ihm un- 
bekannt ist und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag, berechtigt, zur Pfänd- 
ung zu verschreiten, oder, dafern auch die Herausgabe eines Pfandes verweigert wird, 
den Contravenienten anzuhalten und bis zur zuständigen Behörde zu begleiten. 
§ 4. Die einleitenden Bestimmungen und der erste Theil des Strafgesetzbuchs 
für das Deutsche Reich leiden in derselben Maße, wie dieß durch § 1 der Verordnung, 
den Einfluß des Bundesstrafgesetzbuchs auf Polizeisachen betreffend, vom 14. December 
1870 (Seite 373 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1870) ausgesprochen 
worden ist, auch auf diejenigen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der gegen- 
wärtigen Verordnung Anwendung, deren Erörterung und Ahndung zur Zuständigkeit 
der Hauptsteuer= und Hauptzollamter gehört. 
Ebenso treten auch in Bezug auf Zuwiderhandlungen der letztgedachten Art die in 
§§ 67 und 70 des Deutschen Strafgesetzbuchs gedachten Verjährungsfristen ein.
	        
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