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Bestimmungen,
betreffend die Befreiung des zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken
bestimmten Salzes von der Salzabgabe.
Nach 5 20, Absatz 1 Nr. 2 und 4 und Absatz 2 des Gesetzes vom 12. October 1867,
die Erhebung einer Abgabe von Salz betreffend (Seite 41 des Bundesgesetzblattes
von 1867), kann Salz unter Beobachtung der von der Steuerverwaltung angeordneten
Controlmaßregeln abgabenfrei verabfolgt werden:
I. zu landwirthschaftlichen Zwecken, d. h. zur Fütterung des Viehes, sowie zur
Düngung;
II. zu gewerblichen Zwecken, mit Ausnahme des Salzes für solche Gewerbe, welche
Nahrungs= und Genußmittel für Menschen bereiten, namentlich auch mit Aus-
nahme des Salzes für die Herstellung von Tabaksfabrikaten, Mineralwässern
und Bädern.
Hinsichtlich der abgabenfreien Verabfolgung von Salz für die gedachten Zwecke
sind folgende Bestimmungen zu beobachten:
1. das zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmte Salz kann,
sowohl von inländischen Salzwerken und aus Fabriken, in welchen Salz als Neben-
product gewonnen wird, als auch unter Zollcontrole aus dem Auslande und aus
Niederlagen für unverzolltes oder unversteuertes Salz bezogen werden (Nr. 6).
Das Salz ist vor der abgabenfreien Verabfolgung durch Vermischung mit ge-
eigneten Stoffen zur Verwendung als Nahrungs= und Genußmittel für Menschen un-
tauglich zu machen (zu denaturiren).
2. Als Denaturirungsmittel sind anzuwenden:
A. für dasjenige Salz, welches zu landwirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken
von den Salzwerksbesitzern auf Vorrath bereitet oder das an Salzhändler zum
weiteren Vertrieb überlassen werden soll (das sogenannte Handelssalz), und zwar:
a) bei dem zur Viehfütterung bestimmten Salz
àa) aus Siedesalz: 1 Procent Eisenoxyd und „ Procent Pulver aus
Wermuthskraut,
bb) aus Steinsalz: 3 Procent Eisenoxyd und 1 Procent Pulver aus
Wermuthskraut;
b) bei den sogenannten Viehsalz-Lecksteinen
aa) aus Siedesalz: 1 Procent Eisenoryd und 1 Procent Holzkohlen=
pulver,
bb) aus Steinsalz: 3 Procent Eisenoxyd und 1 Procent Holzkohlen=
pulver;