Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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13. Das für landwirthschaftliche und gewerbliche Zwecke denaturirte Handelssalz 
(Nr. 2, A) darf sowohl zur Viehfütterung und zur Düngung, als auch in allen Ge— 
werben, denen nach den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen überhaupt der ab— 
gabenfreie Bezug von Salz gestattet ist, verwendet werden. 
Dagegen darf das mit den nach Nr. 2, B gestatteten Mitteln denaturirte Bestell- 
salz nur für den speciellen Zweck, für welchen die Denaturirung zugelassen worden ist, 
Verwendung finden. 
14 Sowohl das für landwirthschaftliche als auch das für gewerbliche Zwecke de- 
naturirte Handelssalz, mit Einschluß der Viehsalz-Lecksteine (Nr. 2, A), kann an Salz- 
händler abgelassen und von diesen an andere Salzhändler und an sonstige Personen, 
welche zum Bezuge berechtigt sind, weiter verkauft werden (Nr. 17). 
Die Empfänger von denaturirtem Bestellsalz (Nr. 2, B) dürfen dasselbe an andere 
Personen nicht abgeben. 
15. Gewerbtreibende, welche denaturirtes Bestellsalz zu gewerblichen Zwecken, in- 
gleichen Salzhändler, welche zu landwirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken be- 
stimmtes denaturirtes Handelssalz beziehen wollen, haben das Salz bei dem Lieferanten 
(Salzwerksbesitzer oder Salzhändler) unter Uebergabe einer ihre Berechtigung zum 
Salzbezug nachweisenden Bescheinigung, woraus das Gewerbe, welches sie betreiben, 
hervorgeht, der Steuerbehörde ihres Wohnorts schriftlich zu bestellen. 
An Stelle der bei jeder Salzbestellung einzuholenden Bescheinigung über die Be- 
rechtigung zum Salzbezug kann nach dem Ermessen der Steuerbehörde den Salzhändlern 
und den Besitzern größerer Gewerbeanstalten eine einmalige, für die Dauer eines Ka- 
lenderjahrs auszustellende Bescheinigung für alle während desselben von einem und dem- 
selben Salzwerke oder Salzhändler stattfindenden Salzbezüge, welche dem Bestellzettel 
über die erste in dem betreffenden Jahre stattfindende Salzbestellung beizufügen ist, er- 
theilt werden. 
In den Bestellzetteln ist der Name, der Wohnort und das Gewerbe oder Geschäft 
des Empfängers, die Menge des Salzes und der gewerbliche Zweck, für welchen dasselbe 
dienen soll, beziehungsweise bei den Bezügen der Salzhändler, die Art des zu bestellen- 
den Salzes (ob Vieh-, Düng= oder Gewerbesalz) anzugeben. Auch ist darin der Ort 
der Ausstellung und die laufende Nummer der Bescheinigung über die Berechtigung zum 
Salzbezug (vergl. Nr. 16, Abs. 2) ersichtlich zu machen. Die fraglichen Bescheinigungen 
können auch in die Bestellzettel selbst aufgenommen werden. 
Der schriftlichen Bestellung und der Uebergabe einer Bescheinigung über die Be- 
rechtigung zum Salzbezug bedarf es nicht, wenn Landwirthe denaturirtes Handelssalz 
für landwirthschaftliche Zwecke unmittelbar von Salzwerken oder von Salzhändlern zur 
eigenen Verwendung beziehen wollen.
	        
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