Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

16. Die Steuerbehörden haben über die von ihnen nach Nr. 15 ausgestellten Be— 
scheinigungen Verzeichnisse in Jahresabschnitten zu führen, aus welchen in Beziehung 
auf jede ertheilte Bescheinigung der Tag der Ausstellung, der Name, das Gewerbe und 
der Wohnort des Empfängers und des Versenders des Salzes zu entnehmen sind. Die 
einzelnen Bescheinigungen werden in den gedachten Verzeichnissen unter fortlaufenden, 
auf den Bescheinigungen anzumerkenden Nummern eingetragen. 
17. Die Salzwerksbesitzer und Salzhändler dürfen denaturirtes Salz nur an 
solche Personen abgeben, welche nach den obenerwähnten gesetzlichen Bestimmungen, be- 
ziehungsweise nach Nr. 13 und 14 zum Bezuge desselben berechtigt sind und den Vor- 
schriften unter Nr. 15 Genüge geleistet haben. 
18. An Personen, welche nach § 14 des Salzsteuergesetzes vom 12. October 1867 
den Anspruch auf abgabefreien Salzbezug verloren haben und als solche von der 
Steuerbehörde einem Salzwerksbesitzer oder einem Salzhändler speciell bezeichnet worden 
sind, darf derselbe denaturirtes Salz nicht verabfolgen. 
19. Die Salzhändler sind verpflichtet, auf Verlangen der mit der Controlirung 
des Salzverkaufs beauftragten Beamten denselben ihre.Bücher und auf den Salzverkauf 
Bezug habenden Papiere vorzulegen, die Bestände an denaturirtem Salze vorzuzeigen, 
und die in dieser Hinsicht etwa noch weiter gewünschte Auskunft zu ertheilen. 
20. Die Bestellzettel oder Auszüge aus denselben und die zugehörigen Bescheinig- 
ungen über die Berechtigung zum Salzbezug (Nr. 15, Absatz 1 und 3) sind von dem 
damit beauftragten Beamten monatlich, nach vorheriger Vergleichung mit den betreffen- 
den Registern in Empfang zu nehmen und den Hauptämtern, in deren Bezirken die 
Empfänger des Salzes wohnen, zu übersenden. In gleicher Weise ist nach Ablauf eines 
jeden Kalenderjahrs mit den nach Nr. 15, Absatz 2 ausgestellten, für die Dauer eines 
Kalenderjahrs gültigen Bescheinigungen zu verfahren. 
21. Die Hauptämter haben auf Grund der ihnen nach der Bestimmung unter 
Nr. 20 zugehenden Bestellzettel beziehungsweise Auszüge aus den Bestellzetteln und 
Bescheinigungen zu prüfen, ob die Entnehmer des denaturirten Salzes zum abgaben- 
freien Bezuge desselben berechtigt waren, und ob sie das angegebene Gewerbe überhaupt 
und in einem der Entnahme entsprechenden Umfange betrieben haben. Nach Umständen 
sind von Seiten der gedachten Aemter weitere Ermittelungen vorzunehmen, um eine 
mißbräuchliche Verwendung des über den Bedarf bezogenen denaturirten Salzes zu 
verhüten und etwaige Zuwiderhandlungen gegen die bestehenden Vorschriften zur Be- 
strafung zu bringen. 
22. Von dem für landwirthschaftliche oder gewerbliche Zwecke abgabenfrei ver- 
abfolgten Salze, mit Ausnahme des zu Natronsulphat= und Sodafabrikation bestimm-
	        
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