Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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ten, kann als Ersatz für die durch die Controle erwachsenden Kosten eine Controlgebühr 
von zwei Silbergroschen (sieben Kreuzern) für den Centner erhoben werden. 
23. Wird die Denaturirung des Salzes an anderen Orten als an der gewöhn- 
lichen Amtsstelle, z. B. in einem Privatlager für Salz oder in den Gewerbsräumen 
des Empfängers vorgenommen, so kann von Seiten der Steuerverwaltung der Ersatz 
der Kosten für den dadurch bedingten Mehraufwand an Beamtenkräften, foweit diese 
Kosten nicht durch die Erhebung der unter Nr. 22 erwähnten Controlgebühr von dem 
betreffenden Salze Deckung finden, in Anspruch genommen werden. 
24. Hinsichtlich der Bereitung und des Verkaufs des denaturirten Salzes auf den 
Salzwerken finden außer den vorstehenden Bestimmungen die bezüglichen Vorschriften 
der Instructionen in Betreff der Erhebung und Controlirung der Salzabgabe auf den 
Staats-Salzwerken und beziehungsweise auf den Privatsalinen Anwendung. Die Be- 
sitzer chemischer Fabriken, in welchen Salz als Nebenproduct gewonnen wird, haben in 
fraglicher Hinsicht, außer den vorstehenden Bestimmungen, die wegen Controlirung dieser 
Fabriken ertheilten besonderen Vorschriften zu beobachten. 
  
  
Letzte Absendung: am 22. Juli 1872.
	        
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