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dem Gütervertreter, wenn sich derselbe in der vorgeschriebenen Frist meldet, werde aus—
geantwortet werden. 2c. 2c.
*31. Wenn eine gestohlene Sache beim Leihhause versetzt worden sein sollte, so
findet nur dann ein Recht auf Zurückforderung Seiten des Eigenthümers statt, wenn
derselbe binnen der letzten drei Monate vor der Verpfändung die Entwendung
mit so genauer Angabe der Erkennungszeichen bei der Leihhausexpedition angezeigt hat,
daß die wirkliche Erkennung der Sache dadurch möglich wurde. 2c. 2c. Es ist aber, um
das Recht der Zurückforderung zu begründen, durchaus erforderlich, daß die Sache in
unveränderter Gestalt bei dem Leihhause als Pfand genommen worden ist. Findet
solches statt, so erhält der Eigenthümer das in einer gestohlenen Sache bestehende Pfand
ohne Entgelt zurück. In allen anderen Fällen findet eine Vindication nicht statt. Es
soll jedoch einem durch obrigkeitliches Zeugniß legitimirten Eigenthümer einer gestohlenen
und verpfändeten Sache bis zur wirklichen Verauctionirung derselben das Recht ein-
geräumt sein, gegen Erlegung des Pfandschillings das Pfand einzulösen, und sollen von
ihm Zinsen und Kosten deshalb nicht verlangt werden. Jedoch wird, dafern der Eigen-
thümer den Pfandschein nicht zurückliefern kann, oder deshalb eine genügende Sicherheit
nicht bestellt, mit der Ausantwortung des Pfandes so lange angestanden werden, bis
nach den Bestimmungen dieses Regulativs kein Anspruch des Verpfänders mehr gedenk-
bar ist.
& 118. Deeret
wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung der Genossenschaft für Berichtigung
der Rietzschke bei Reudnitz;
vom 10. Juli 1872.
Des Ministerium des Innern hat auf Grund von § 12 des Gesetzes über die Be-
richtigung von Wasserläufen 2c. vom 15. August 1855 (Seite 486 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1855) die Genossenschaftsordnung der unter dem
Namen
Genossenschaft für Berichtigung der Rietzschke bei Reudnitz
(im Bezirke des Gerichtsamts Leipzig I) zusammengetretenen Genossenschaft unter
Verleihung der Rechte einer juristischen Person an letztere und mit den Wirkungen be-
stätigt, daß den Bestimmungen dieser Genossenschaftsordnung allenthalben nachgegangen
werden soll.