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des definitiven — Stationsgebäudes, als auch am gemeinschaftlichen Zollgüterboden be—
zeichnet, und die Sächsischen Zollbeamten und Officianten werden ihren Dienst zu
Weipert, und zwar ebensowohl im Bahnhofe und auf der im Oesterreichischen Gebiete
gelegenen Strecke der Sächsischen Verbindungsbahn, wie auf dem Straßentracte zwischen
dem Bahnhofe zu Weipert und dem Grenzübergange an der bisherigen Zollstraße von
Weipert nach Bärenstein, in der Amtskleidung und mit der vorgeschriebenen Bewaffnung
verrichten.
Das gedachte Nebenzollamt I Bärenstein-Weipert im Bahnhofe zu Weipert hat
bei seiner Dienstausübung nach dem Vereinszollgesetze vom 1. Juli 1869, nach den
unterm 23. December 1869 (Seite 355 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1869) publicirten Regulativen, insbesondere dem Begleitscheinregulative und dem
Regulative über die zollamtliche Behandlung des Güter= und Effectentransports auf
den Eisenbahnen zu verfahren und, zu Beförderung und Erleichterung des Eisenbahn-
verkehrs, die summarische Abfertigungsweise auf Begleitzettel oder Begleitscheine, mit
Anwendung des Raumverschlusses, beziehendlich — im Strecken= und Zwischenauslands-
verkehr, soweit beide nicht, wie später zu erwähnen sein wird, einer noch einfacheren
Abfertigungsweise zu unterziehen sind: ctr. §§ 54, 111 des Vereinsgollgesetzes, § 41
Alin. ult. § 44 des Eisenbahnregulativs, — auf Ansage-, Transport-, Declarations--
Scheine, Begleitzettel 2c. in Anwendung zu bringen.
Die unweit des Bahnhofs Weipert auf Sächsischem Gebiete gelegene Haltestelle zu
Bärenstein ist lediglich zur Aufnahme oder Absetzung derjenigen Reisenden bestimmt,
welche, mit ihrem Gepäcke, auf dem von der bisherigen Zollstraße innerhalb Sächsischen
Gebiets abzweigenden Zufuhrwege zur Bahn kommen, und dieselbe von da aus zur
Reise nach Annaberg oder nach dem Oesterreichischen Gebiete benutzen, oder welche, aus
Böhmen oder von Annaberg kommend, an gedachter Haltestelle die Bahn verlassen
wollen. Aufgabe und Abgabe von Frachtstücken findet an dieser Haltestelle nicht statt;
auch versteht es sich von selbst, daß Reisende, welche in der Richtung nach oder aus dem
Oesterreichischen Zollgebiete dort die Bahnzüge besteigen oder verlassen wollen, sich,
nach= oder vorher, der Oesterreichischen oder Sächsischen Eingangsabfertigung ihres Ge-
päcks im Bahnhofe zu Weipert zu unterziehen haben.
Demnächst sind folgende Bestimmungen zu beachten:
I. In Bezug auf den Eingang aus Oesterreich nach Sachsen:
Die Sächsische Revision des Reisegepäcks findet, in der Regel, im Bahnhofe zu
Weipert statt. Für den Vollzug dieser Revision sind die Vorschriften in den §§ 2 und
19 des Eisenbahnregulativs maßgebend. Das Gepäck der Reisenden, welche, aus
dem Innern Oesterreichs kommend, in Weipert die Bahn verlassen, ist selbstverständlich