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an der Straße buchmäßig nachgewiesen und die Ladung vom Sächsischen Zollamte da—
selbst zum Eintritt nach Sachsen übernommen.
6. Passagiereffecten, welche an den vereinbarten Erleichterungen des Transports
zwischen Bahn- und Straßengrenze theilnehmen sollen, müssen einige Zeit vor Abgang
der Züge, beziehendlich sofort nach deren Ankunft, bei den combinirten Abfertigungs—
stellen an der Zollstraße und im Bahnhofe deponirt, daselbst mit Zollmarken beklebt,
und durch Bedienstete der Sächsischen Bahnverwaltung, eventuell durch von der Oester—
reichischen Zollverwaltung in Pflicht genommene Träger, collectiv nach dem Bahnhofe
oder der Straßengrenze, zum Wiederausgange aus dem jenseitigen Zollgebiete, gebracht
werden.
Ausnahmen von den vorstehend in Aussicht gestellten Erleichterungen bleiben für
den Fall vorbehalten, daß mit einem Frachtbriefe ein mehr als 5 Frachtwagen füllen-
des Quantum von Waaren zwischen Bahn= und Straßengrenze transportirt werden
sollte, oder daß eine größere Anzahl von Personen mit gleichem Reisezwecke (z. B.
Marktbesucher) die Grenze überschreiten und nicht eigentliches Reisegepäck, sondern Han-
delsartikel mit sich führen sollte.
In diesen Fällen würde das allgemein gesetzliche Ansage-, beziehendlich Declara=
tionsscheinverfahren, eventuell mit Beigabe zollamtlicher Begleitung stattzufinden haben.
Reisende, welche sich der Transportmodalität unter 6 nicht fügen möchten, würden
in Ansehung ihres Gepäcks dem ordentlichen Streckenverfahren, beziehendlich der ver-
einszollgesetzlichen Zwischenauslandsabfertigung zu bestehen, oder die zweifache Revision
ihres Gepäcks an der Straßen= und Bahngrenze zu gewärtigen haben, nöthigenfalls
auch von der Straßengrenze an den Haltepunkt Bärenstein zu verweisen sein.
Es bleibt übrigens vorbehalten, die Sächsische Zwischenauslandsabfertigung für
weitere Bahnstrecken, z. B. zwischen Weipert und Eger-Waldsassen oder Asch, im Falle
des Bedürfnisses, in besonders vereinfachter und erleichterter Weise stattfinden zu
lassen.
Alle bisher benannte oder nicht ausdrücklich bezeichnete Abfertigungsfälle sind nach
den Vorschriften des allgemeinen Eisenbahnregulativs (vergl. insbesondere dessen 88 41
und 45) zu beurtheilen und zu behandeln.
In gleicher Weise sind hiernächst die Vorschriften und beziehendlich Strafandroh=
ungen im XX. Abschnitt, §§ 134 bis 165 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869
(Seite 317 fg. des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1869), des, das Untersuchungsver-
fahren 2c. betreffenden Gesetzes vom 27. December 1833 (Seite 513 fg. der Gesetz-
sammlung vom Jahre 1833) und des hierzu gehörigen Erläuterungsgesetzes vom
14. December 1837 (Seite 178 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1872. 54