Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchst Ihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister 
am Königlich Preußischen Hofe, Geheimen Rath Hans von Könneritz, 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchst Ihren Ministerialdirector der Eisenbahnverwaltung Julius 
Alexander Theodor Weishaupt, 
Allerhöchst Ihren Geheimen Legationsrath Paul Ludwig Wilhelm 
Jordan, 
von welchen unter Vorbehalt der Ratification der nachstehende Vertrag verabredet 
und abgeschlossen worden ist. 
Art. 1. 
Die Königlich Sächsische und die Königlich Preußische Regierung sind überein- 
gekommen, eine Eisenbahn von Löbau in nördlicher Richtung mit Anschluß bei Rietschen 
oder Weißwasser an die Berlin-Görlitzer Eisenbahn zuzulassen und zu fördern. 
Die Königlich Sächsische Regierung soll berechtigt sein, entweder die Bahn auf 
Ihre Kosten herstellen und betreiben zu lassen, oder den Bau und Betrieb der Bahn 
einer Privatgesellschaft zu übertragen. 
Im Falle eines Privatunternehmens wird die Königlich Preußische Regierung die 
Concession zum Baue und Betriebe der Bahn für die in Ihrem Gebiete belegene Strecke 
derselben Actiengesellschaft ertheilen, welche für die Strecke im Königlich Sachsischen 
Gebiete concessionirt werden wird. 
Art. 2. 
Die Bahn soll im Allgemeinen von Löbau ausgehend, unter Anschluß an den dor- 
tigen Bahnhof der Dresden-Görlitzer Eisenbahn nach Rietschen oder Weißwasser ge- 
führt und dort auf der betreffenden Station der Berlin-Görlitzer Eisenbahn mit dieser 
in Schienenverbindung gebracht werden. 
Die specielle Feststellung der Bahnlinie, wie des gesammten Bauplans und der 
einzelnen Bauentwürfe bleibt der Königlich Sächsischen Regierung vorbehalten. Jedoch 
soll die landespolizeiliche Festsetzung der Wegeübergänge, Brücken, Durchlässe, Fluß- 
correctionen, Vorfluthsanlagen und Parallelwege, nebst der Anlage von Bahnhöfen und 
Haltestellen, sowie der baupolizeilichen Prüfung der Bahnhofsanlagen im Königlich 
Preußischen Gebiete den dortigen competenten Behörden zustehen. 
Art. 3. 
Es soll zwar gestattet werden, die Bahn zunächst nur mit Einem durchgehenden 
Geleise zu versehen. Das Terrain ist jedoch von vornherein für eine doppelgeleisige 
Bahn zu erwerben.
	        
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