— 373 —
Die Spurweite der Geleise soll vier Fuß acht und einen halben Zoll Englischen
Maßes im Lichten der Schienen betragen.
Art. 4.
Der Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen Grundstücke geschieht, insofern
eine gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen ist, in jedem der
beiden Gebiete nach den Bestimmungen des dort geltenden, beziehungsweise zu erlassen-
den Expropriationsgesetzes.
Jede der hohen Regierungen wird für Ihr Gebiet der Königlich Sächsischen Eisen-
bahnverwaltung, beziehungsweise der zu concessionirenden Eisenbahngesellschaft das Ex-
propriationsrecht rechtzeitig ertheilen.
Art. 5.
Der Bau der Bahn soll solide und dauerhaft ausgeführt werden, damit Gefahren
und Störungen des Betriebs nicht zu besorgen sind, und Personen, Güter, sowie
sonstige Gegenstände, welche auf Eisenbahnen befördert zu werden geeignet sind, ohne
Nachtheil transportirt werden können.
Art. 6.
Der Eigenthümer der Bahn hat wegen aller Entschädigungsansprüche, die aus
Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebs auf Königlich Preußischem Gebiete ent-
stehen und gegen ihn geltend gemacht werden möchten, der Königlich Preußischen Ge-
richtsbarkeit, und, insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen, den Königlich Preußischen
Gesetzen sich zu unterwerfen.
Im Falle der Ausführung durch eine Privatgesellschaft, bleibt der Königlich Preußi-
schen Regierung vorbehalten, den Verkehr zwischen Ihr und der zu concessionirenden
Gesellschaft, sowie die Handhabung der Ihr über die betreffende Bahnstrecke zustehen-
den Hoheits= und Aufsichtsrechte einer Behörde zu übertragen.
Diese Behörde hat die Beziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbahnverwaltung
in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum directen Einschreiten der competenten Polizei-
oder Gerichtsbehörden geeignet sind.
Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche
hiernach von der betreffenden Königlich Preußischen Behörde ressortiren, an diese zu
wenden. Die gedachten Functionen können von der Königlich Preußischen Regierung
auch einem besonderen Commissarius übertragen werden.
Art. 7.
Die im Königlich Preußischen Gebiete angestellten Eisenbahn-Beamten sind den
Königlich Preußischen Landesgesetzen unterworfen. Die Angehörigen des einen Staates,
557