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welche im Gebiete des anderen Staates angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus
dem Unterthanenverbande ihres Heimathslandes nicht aus.
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen innerhalb des Preußischen Gebiets wird,
bei sonst gleicher Qualification, auf die Bewerbungen Preußischer Unterthanen besondere
Rücksicht genommen werden.
Art. 8.
Die Königlich Preußische Regierung wird von dem in Rede stehenden Eisenbahn—
Unternehmen, falls und so lange dasselbe im Eigenthum der Königlich Sächsischen Re—
gierung sich befindet, bezüglich der in Ihrem Gebiete belegenen Strecke keine andere
öffentliche Abgabe, als die durch das Gesetz vom 16. März 1867 sowie die dazu etwa
noch ergehenden abändernden und ergänzenden Bestimmungen normirte Eisenbahn—
abgabe erheben, auch den Schienenweg zur Grundsteuer nicht heranziehen.
Sollte die Bahn Eigenthum einer Privatgesellschaft werden, so wird die Königlich
Preußische Regierung den Betrieb auf der Bahnstrecke in Ihrem Gebiete mit der durch
die Preußischen Gesetze vom 30. Mai 1853 und 21. Mai 1859 sowie die dazu etwa
noch ergehenden abändernden und ergänzenden Bestimmungen festgesetzten Abgabe be-
legen.
Diese Abgabe soll von dem Reinertrage der ganzen Bahn berechnet und zu dem-
jenigen Betrage an die Königlich Preußische Regierung abgeführt werden, welcher sich
nach dem Verhältnisse berechnet,, in welchem die Länge der auf Königlich Preußischem
Gebiete liegenden Strecke zu der Gesammtlänge der ganzen Bahn steht.
Die Zahlung#erfolgt alljährlich postnumerando und zwar zum ersten Male für
das auf die Betriebseröffnung folgende, mit dem 1. Januar beginnende Rechnungsjahr.
Die Königlich Sächsische Regierung wird der Königlich Preußischen die Berechnung
des Reinertrags der Bahn alljährlich mittheilen und für die Abführung der Abgabe an
die von der Königlich Preußischen Regierung zu bezeichnende Casse Sorge tragen.
Außer dieser Abgabe werden im Königlich Preußischen Gebiete weitere Staats-
steuern von dem Betriebe der Bahn nicht erhoben werden, desgleichen auch keine Grund-
steuer von dem Schienenwege.
Art. 9.
Für den Fall, daß die Bahn von der Königlich Sächsischen Regierung gebaut und
betrieben wird, behält sich die Königlich Preußische Regierung das Recht vor, die innerhalb
Ihres Gebiets belegenen Bahnstrecken nebst Zubehör nach Verlauf von Dreißig Jahren
nach Vollendung derselben, in Folge einer mindestens zwei Jahre vorher zu machenden
Ankündigung, gegen Erstattung des Anlagecapitals (Kosten der ersten Anlage einschließ-
lich der während der Bauzeit aufgelaufenen vierprocentigen Zinsen, sowie der Kosten