Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

— 375 — 
für spätere Vervollständigungen und Erweiterungen) zu erwerben. Insofern jedoch zur 
Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn gegen die ursprüngliche Anlage sich wesent- 
lich verschlechtert haben möchte, so wird von dem ursprünglichen Anlagecapital nach einem 
durch Sachverständige zu bestimmenden Procentsatze ein dem damaligen Zustande ent- 
sprechender Abzug gemacht werden. 
Falls die Ausführung und das Eigenthumsrecht der Bahn einer Privatgesellschaft 
überlassen werden sollte, wollen beide hohe Regierungen Sich der Gesellschaft gegenüber 
das Recht reserviren, die in Ihren resp. Gebieten belegenen Strecken nach Maßgabe der 
Bestimmungen des Preußischen Gesetzes über Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. No- 
vember 1838 an Sich zu bringen. 
Ungeachtet einer auf die eine oder andere Weise etwa eintretenden Aenderung in 
den Eigenthumsverhältnissen der Bahn soll eine Unterbrechung des Betriebs auf der- 
selben niemals eintreten, vielmehr wegen Erhaltung eines ungestörten einheitlichen 
Betriebs, unter Anwendung gleicher Tarifsätze und Tarifbestimmungen für die ganze 
Bahnlinie, zuvor eine den Verhältnissen angepaßte Verständigung Platz greifen. 
Art. 10. 
Die Festsetzung des Tarifs und Fahrplans erfolgt allein durch die Königlich Säch- 
sische Regierung. 
Es sollen jedoch in beiden Richtungen täglich mindestens drei Züge mit Personen= 
beförderung eingerichtet werden und es soll hiervon mindestens Ein Zug die vierte 
Wagenclasse führen. 
Art. 11. 
Beide hohe Regierungen sind darüber einverstanden, daß für den Fall der Aus- 
führung der Bahn durch eine Privatgesellschaft die Concession zum Baue und Betriebe 
der Bahn davon abhängig gemacht werden soll, daß die Gesellschaft sich denjenigen Be- 
dingungen unterwirft, welche im Interesse der Post-, Militär= und Telegraphenverwalt- 
ung den im Gebiete des früheren Norddeutschen Bundes in neuester Zeit concessionirten 
Bahnen auferlegt worden sind, oder künftig durch Bundesbeschlüsse allgemein auferlegt 
werden möchten. Auch soll die zu concessionirende Gesellschaft verpflichtet werden, auf 
Verlangen der Königlich Sächsischen Regierung auf der Bahn den Einpfennigtarif 
für den Transport auf größere Entfernungen von Kohlen und Coaks und eventuell der 
übrigen im Art. 45 der Verfassung des Deutschen Reiches bezeichneten Gegenstände ein- 
zuführen. 
Art. 12. 
Beide vertragschließende Regierungen behalten Sich, eine Jede für Sich, das Recht 
vor, von dem gegenwärtigen Vertrage zurückzutreten, sobald die Ausführung der Bahn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.