— 375 —
für spätere Vervollständigungen und Erweiterungen) zu erwerben. Insofern jedoch zur
Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn gegen die ursprüngliche Anlage sich wesent-
lich verschlechtert haben möchte, so wird von dem ursprünglichen Anlagecapital nach einem
durch Sachverständige zu bestimmenden Procentsatze ein dem damaligen Zustande ent-
sprechender Abzug gemacht werden.
Falls die Ausführung und das Eigenthumsrecht der Bahn einer Privatgesellschaft
überlassen werden sollte, wollen beide hohe Regierungen Sich der Gesellschaft gegenüber
das Recht reserviren, die in Ihren resp. Gebieten belegenen Strecken nach Maßgabe der
Bestimmungen des Preußischen Gesetzes über Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. No-
vember 1838 an Sich zu bringen.
Ungeachtet einer auf die eine oder andere Weise etwa eintretenden Aenderung in
den Eigenthumsverhältnissen der Bahn soll eine Unterbrechung des Betriebs auf der-
selben niemals eintreten, vielmehr wegen Erhaltung eines ungestörten einheitlichen
Betriebs, unter Anwendung gleicher Tarifsätze und Tarifbestimmungen für die ganze
Bahnlinie, zuvor eine den Verhältnissen angepaßte Verständigung Platz greifen.
Art. 10.
Die Festsetzung des Tarifs und Fahrplans erfolgt allein durch die Königlich Säch-
sische Regierung.
Es sollen jedoch in beiden Richtungen täglich mindestens drei Züge mit Personen=
beförderung eingerichtet werden und es soll hiervon mindestens Ein Zug die vierte
Wagenclasse führen.
Art. 11.
Beide hohe Regierungen sind darüber einverstanden, daß für den Fall der Aus-
führung der Bahn durch eine Privatgesellschaft die Concession zum Baue und Betriebe
der Bahn davon abhängig gemacht werden soll, daß die Gesellschaft sich denjenigen Be-
dingungen unterwirft, welche im Interesse der Post-, Militär= und Telegraphenverwalt-
ung den im Gebiete des früheren Norddeutschen Bundes in neuester Zeit concessionirten
Bahnen auferlegt worden sind, oder künftig durch Bundesbeschlüsse allgemein auferlegt
werden möchten. Auch soll die zu concessionirende Gesellschaft verpflichtet werden, auf
Verlangen der Königlich Sächsischen Regierung auf der Bahn den Einpfennigtarif
für den Transport auf größere Entfernungen von Kohlen und Coaks und eventuell der
übrigen im Art. 45 der Verfassung des Deutschen Reiches bezeichneten Gegenstände ein-
zuführen.
Art. 12.
Beide vertragschließende Regierungen behalten Sich, eine Jede für Sich, das Recht
vor, von dem gegenwärtigen Vertrage zurückzutreten, sobald die Ausführung der Bahn