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nicht spätestens bis 1. Januar 1874 begonnen sein wird. Die Dauer der Bauzeit soll
drei Jahre nicht überschreiten.
Art. 13.
Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt und beiderseits
zur landesherrlichen Ratification vorgelegt werden. Die Auswechselung der beider—
seitigen Ratificationsurkunden soll in Berlin erfolgen.
So geschehen Berlin, den 31. December 1871.
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B
(gez.) Julius Alerander Theodor Weishaupt.
(gez.) Hans von Könneritz.
(gez.) Paul Ludwig Wilhelm Jordan.
125. Bekanntmachung,
den zwischen Sachsen und Preußen wegen Herstellung einer Eisenbahn von Görlitz
nach Zittau unter dem 31. December 1871 abgeschlossenen Vertrag betreffend;
vom 20. Juni 1872.
Nechdem zwischen der Königlich Sächsischen und der Königlich Preußischen Regierung
wegen Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwischen Görlitz und Zittau unter dem
31. December 1871 ein Vertrag abgeschlossen worden ist, so wird derselbe nach erfolgter
beiderseitiger Allerhöchster Ratification in der Anlage O hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Dresden, den 20. Juni 1872.
Ministerien der Finanzen, der auswärtigen Angelegenheiten
und des Innern.
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz.