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den. Die gedachten Functionen können von der Königlich Sächsischen Regierung auch
einem besonderen Commissarius übertragen werden.
Art. 8.
Die im Königlich Sächsischen Gebiete angestellten Beamten der Gesellschaft sind
den Königlich Sächsischen Landesgesetzen unterworfen. Die Angehörigen des einen
Staates, welche im Gebiete des anderen Staates angestellt werden möchten, scheiden
dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathlandes nicht aus.
Die Gesellschaft soll verpflichtet werden, die von ihr anzustellenden Bahnwärter,
Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung
bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civilanstellungsberechtigung entlassenen Mili—
tärs, soweit dieselben das fünf und dreißigste Lebensjahr noch nicht überschritten haben,
zu wählen.
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen innerhalb des Sächsischen Gebiets wird
Seitens der Gesellschaft bei sonst gleicher Qualification auf die Bewerbungen Königlich
Sächsischer Unterthanen besondere Rücksicht genommen werden.
Art. 9.
Die Gesellschaft soll als Aequivalent für die im Königreiche Sachsen bestehende
Grund= und Gewerbesteuer der Königlich Sächsischen Regierung eine jährliche Abgabe
entrichten, welche der im Königreiche Preußen zu Folge der Gesetze vom 30. Mai 1853
und 21. Mai 1859 sowie der dazu etwa noch ergehenden abändernden und ergänzen-
den Bestimmungen vom Reinertrage der Privateisenbahnen zu erlegenden Abgabe ent-
spricht. Zu diesem Behufe wird die Königlich Preußische Regierung diese Abgabe von
der Gesellschaft erheben und von dem Betrage derselben an die Königlich Sachsische
Regierung denjenigen Theil abführen, welcher nach dem Verhältnisse der Gesammtlänge
der Bahn von Görlitz nach Zittau zu der Länge der davon auf Königlich Sächsischem
Gebiete belegenen Strecke auf die letztere entfällt. Die Zahlung erfolgt alljährlich post-
numerando und zum ersten Male für das auf die Betriebseröffnung folgende mit dem
1. Januar beginnende Rechnungsjahr.
Eine weitere Beiziehung des Unternehmens im Königreiche Sachsen zu den daselbst
bestehenden directen Staatssteuern findet nicht statt und ebensowenig wird dasselbe dort
einer Concessionsabgabe unterworfen.
In diesen Verhältnissen soll keine Aenderung eintreten, wenn das Eigenthum an
der im Königlich Sächsischen Gebiete belegenen Bahnstrecke, beziehungsweise der Betrieb
auf derselben an die Königlich Preußische Regierung übergehen sollte (Art. 10).
1872. 56