Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

— 379 — 
den. Die gedachten Functionen können von der Königlich Sächsischen Regierung auch 
einem besonderen Commissarius übertragen werden. 
Art. 8. 
Die im Königlich Sächsischen Gebiete angestellten Beamten der Gesellschaft sind 
den Königlich Sächsischen Landesgesetzen unterworfen. Die Angehörigen des einen 
Staates, welche im Gebiete des anderen Staates angestellt werden möchten, scheiden 
dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathlandes nicht aus. 
Die Gesellschaft soll verpflichtet werden, die von ihr anzustellenden Bahnwärter, 
Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung 
bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civilanstellungsberechtigung entlassenen Mili— 
tärs, soweit dieselben das fünf und dreißigste Lebensjahr noch nicht überschritten haben, 
zu wählen. 
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen innerhalb des Sächsischen Gebiets wird 
Seitens der Gesellschaft bei sonst gleicher Qualification auf die Bewerbungen Königlich 
Sächsischer Unterthanen besondere Rücksicht genommen werden. 
Art. 9. 
Die Gesellschaft soll als Aequivalent für die im Königreiche Sachsen bestehende 
Grund= und Gewerbesteuer der Königlich Sächsischen Regierung eine jährliche Abgabe 
entrichten, welche der im Königreiche Preußen zu Folge der Gesetze vom 30. Mai 1853 
und 21. Mai 1859 sowie der dazu etwa noch ergehenden abändernden und ergänzen- 
den Bestimmungen vom Reinertrage der Privateisenbahnen zu erlegenden Abgabe ent- 
spricht. Zu diesem Behufe wird die Königlich Preußische Regierung diese Abgabe von 
der Gesellschaft erheben und von dem Betrage derselben an die Königlich Sachsische 
Regierung denjenigen Theil abführen, welcher nach dem Verhältnisse der Gesammtlänge 
der Bahn von Görlitz nach Zittau zu der Länge der davon auf Königlich Sächsischem 
Gebiete belegenen Strecke auf die letztere entfällt. Die Zahlung erfolgt alljährlich post- 
numerando und zum ersten Male für das auf die Betriebseröffnung folgende mit dem 
1. Januar beginnende Rechnungsjahr. 
Eine weitere Beiziehung des Unternehmens im Königreiche Sachsen zu den daselbst 
bestehenden directen Staatssteuern findet nicht statt und ebensowenig wird dasselbe dort 
einer Concessionsabgabe unterworfen. 
In diesen Verhältnissen soll keine Aenderung eintreten, wenn das Eigenthum an 
der im Königlich Sächsischen Gebiete belegenen Bahnstrecke, beziehungsweise der Betrieb 
auf derselben an die Königlich Preußische Regierung übergehen sollte (Art. 10). 
1872. 56
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.