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Art. 10.
Für den Fall, daß die Königlich Preußische Regierung die in Ihrem Gebiete be—
legene Strecke der Görlitz-Zittauer Eisenbahn ankaufen würde, gewährt die Königlich
Sächsische Regierung der Königlich Preußischen Regierung das Recht des Ankaufs auch
der Sächsischen Strecke nach Maßgabe des Königlich Preußischen Gesetzes über die
Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838, behält sich jedoch die Befugniß vor,
das Eigenthum der in Ihr Gebiet fallenden Bahnstrecke zu jeder Zeit, nachdem dieselbe
von der Königlich Preußischen Regierung angekauft ist, nach einer mindestens Ein Jahr
vorher gemachten Ankündigung unter denselben Bedingungen an sich zu ziehen, unter
welchen die Königlich Preußische Regierung dasselbe erworben hat, selbstverständlich
unter Vergütung der von letzterer Regierung inzwischen ausgeführten Meliorationen,
wie auch nach Abzug des zu ermittelnden Betrags etwaiger Deteriorationen. Aber auch
in diesem Falle soll die Verwaltung und die Leitung des Betriebs auf der gesammten
Bahn der Königlich Preußischen Regierung gegen Ablieferung der auf die Sachsische
Strecke entfallenden Betriebsüberschüsse, nach den überall in Kraft bleibenden Bestimm-
ungen dieses Vertrags verbleiben.
Art. 11.
Die Festsetzung des Tarifs und Fahrplans erfolgt allein durch die Königlich Preußi-
sche Regierung. Zwischen Görlitz und Zittau sollen in beiden Richtungen täglich min-
destens drei Züge mit Personenbeförderung eingerichtet werden, und es soll hiervon
mindestens Ein Zug die vierte Wagenclasse führen.
Art. 12.
Beide hohe Regierungen sind darüber einverstanden, daß der Gesellschaft bei Er-
theilung der Concession zum Baue und Betriebe des Sächsischen Theiles der Bahn in
gleicher Weise, wie dieß für den Preußischen Theil der Bahn geschehen ist, die Erfüll-
ung derjenigen Bedingungen aufgegeben werden soll, welche im Interesse der Poste-,
Militär= und Telegraphenverwaltung den im Gebiete des früheren Norddeutschen
Bundes in neuester Zeit concessionirten Bahnen auferlegt worden sind, oder künftig
durch Bundesbeschlüsse allgemein auferlegt werden möchten. Auch soll die Gesellschaft
verpflichtet werden, auf Verlangen der Königlich Preußischen Regierung den Einpfennig-
tarif für den Transport auf größere Entfernungen von Kohlen und Coaks und eventuell
der übrigen im Art. 45 der Verfassung des Deutschen Reiches bezeichneten Gegenstände
einzuführen.
In Bezug auf die Beschädigung der Bahn in Kriegsfällen sollen die Bestimmungen
des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 auch für das Königlich Sächsische Gebiet
Geltung haben.