Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Art. 10. 
Für den Fall, daß die Königlich Preußische Regierung die in Ihrem Gebiete be— 
legene Strecke der Görlitz-Zittauer Eisenbahn ankaufen würde, gewährt die Königlich 
Sächsische Regierung der Königlich Preußischen Regierung das Recht des Ankaufs auch 
der Sächsischen Strecke nach Maßgabe des Königlich Preußischen Gesetzes über die 
Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838, behält sich jedoch die Befugniß vor, 
das Eigenthum der in Ihr Gebiet fallenden Bahnstrecke zu jeder Zeit, nachdem dieselbe 
von der Königlich Preußischen Regierung angekauft ist, nach einer mindestens Ein Jahr 
vorher gemachten Ankündigung unter denselben Bedingungen an sich zu ziehen, unter 
welchen die Königlich Preußische Regierung dasselbe erworben hat, selbstverständlich 
unter Vergütung der von letzterer Regierung inzwischen ausgeführten Meliorationen, 
wie auch nach Abzug des zu ermittelnden Betrags etwaiger Deteriorationen. Aber auch 
in diesem Falle soll die Verwaltung und die Leitung des Betriebs auf der gesammten 
Bahn der Königlich Preußischen Regierung gegen Ablieferung der auf die Sachsische 
Strecke entfallenden Betriebsüberschüsse, nach den überall in Kraft bleibenden Bestimm- 
ungen dieses Vertrags verbleiben. 
Art. 11. 
Die Festsetzung des Tarifs und Fahrplans erfolgt allein durch die Königlich Preußi- 
sche Regierung. Zwischen Görlitz und Zittau sollen in beiden Richtungen täglich min- 
destens drei Züge mit Personenbeförderung eingerichtet werden, und es soll hiervon 
mindestens Ein Zug die vierte Wagenclasse führen. 
Art. 12. 
Beide hohe Regierungen sind darüber einverstanden, daß der Gesellschaft bei Er- 
theilung der Concession zum Baue und Betriebe des Sächsischen Theiles der Bahn in 
gleicher Weise, wie dieß für den Preußischen Theil der Bahn geschehen ist, die Erfüll- 
ung derjenigen Bedingungen aufgegeben werden soll, welche im Interesse der Poste-, 
Militär= und Telegraphenverwaltung den im Gebiete des früheren Norddeutschen 
Bundes in neuester Zeit concessionirten Bahnen auferlegt worden sind, oder künftig 
durch Bundesbeschlüsse allgemein auferlegt werden möchten. Auch soll die Gesellschaft 
verpflichtet werden, auf Verlangen der Königlich Preußischen Regierung den Einpfennig- 
tarif für den Transport auf größere Entfernungen von Kohlen und Coaks und eventuell 
der übrigen im Art. 45 der Verfassung des Deutschen Reiches bezeichneten Gegenstände 
einzuführen. 
In Bezug auf die Beschädigung der Bahn in Kriegsfällen sollen die Bestimmungen 
des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 auch für das Königlich Sächsische Gebiet 
Geltung haben.
	        
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