Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

— 382 — 
Concessions-Decret 
unter Höchsteigenhändiger Vollziehung ertheilt, auch demselben Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Dresden, den 8. Juli 1872. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
Concessionsbedingungen 
für die Zwickau-Lengenfeld-Falkensteiner Eisenbahn. 
  
&1. Der zu Herstellung einer Locomotiveisenbahn von 
Zwickau über Lengenfeld und Auerbach 
nach 
unter dem Namen 
Zwickau-Lengenfeld-Falkensteiner Eisenbahngesellschaft 
zusammengetretenen Actiengesellschaft wird zum Baue und Betriebe dieser Bahn unter 
nachfolgenden Bedingungen und näheren Bestimmungen Concession ertheilt. 
&2. Die Gesellschaft hat ihr Domicil und den Sitz ihrer Verwaltung in Zwickau 
zu nehmen. 
Die Ordnung der inneren Angelegenheiten der Gesellschaft ist Sache des Gesellschafts- 
statuts. Dieses Statut darf jedoch nichts enthalten, was den gegenwärtigen Concessions- 
bedingungen widerspricht. Statutarische Bestimmungen, oder ohne Genehmigung der 
Regierung später beschlossene Abänderungen des Statuts, welche einen solchen Wider- 
spruch enthalten, sind ungültig. 
f# 3. Das für das ganze Unternehmen auf 
2,200,000 Thaler 
festgestellte Anlagecapital — einschließlich des zu Verzinsung des eingezahlten Capitals 
Falkenstein
	        
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