Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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während der Bauzeit erforderlichen Bedarfs — ist in Actien, und zwar zu 3 in Stamm- 
actien und zu 3 in Prioritäts -Stammactien aufzubringen. 
&# 4. Die Bahn ist nach dem von der Regierung zu genehmigenden Bauplane für 
Locomotivenbetrieb, und zwar (mit Ausnahme der Tunnel, der größeren Kunstbauten, und 
derjenigen Strecken, wo nach dem Ermessen der Regierung die Sicherheit des Betriebs 
ein zweites Gleis erheischt) im Ober= und Unterbaue zunächst nur eingleisig her- 
zustellen, der Grunderwerb aber auf zwei Gleise zu bemessen. Auch ist die Regierung 
berechtigt, die Herstellung des zweiten Gleises auf der ganzen Bahnstrecke zu verlangen, 
sobald der Umfang des Betriebs dieß als nothwendig erscheinen lassen wird. 
6 5. Der Bau der Bahn ist spätestens binnen Drei Jahren, von der Concessions- 
ertheilung an gerechnet, dergestalt zu vollenden, daß die Bahn ihrer ganzen Länge nach 
ordnungsmäßig in Betrieb gesetzt und erhalten werden kann. 
Für die vollständige und vorschriftsmäßige Ausführung der Bahn, einschließlich An- 
schaffung der erforderlichen Transportmittel, innerhalb der festgesetzten Frist, sowie für 
alle aus der Expropriation erwachsenden Ansprüche haftet die von der Gesellschaft hinter- 
legte Caution. 
66. Es ist ein Reservefond bis zur Maximalhöhe von 5% des Anlagecapitals 
zu Deckung außergewöhnlicher, nach Eröffnung des Bahnbetriebs durch Naturereignisse, 
Unglücksfälle 2c. entstehender Ausgaben zu bilden. Diesem Fond sind zu überweisen: 
a) vom Ablaufe des ersten Betriebsjahres an die Hälfte des 4% übersteigenden 
Reinertrags (d. h. des nach Abzug sämmtlicher Betriebs= und Unterhaltungs- 
kosten von der Brutto-Einnahme verbleibenden Ueberschusses) bis höchstens 
1•% des Anlagecapitals jährlich, 
b) die Zinsen des Fonds selbst von Eröffnung des Betriebs an bis zur Erfüllung 
der angegebenen Maximalhöhe. 
§& 7. Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres ist auch ein Erneuerungsfond zu bilden, 
welcher vorzugsweise zu Bestreitung der Kosten der Erneuerung der Betriebsmittel, der 
Schienen, der Schwellen und kleinen Theile des Oberbaues, einschließlich der Weichen, 
bestimmt ist. Diesem Fond sind zu überweisen: 
a) die aus dem Verkaufe alten Materials zu erzielende Einnahme, 
b) ein durch die Statuten näher zu bestimmender Theil des Reinertrags, 
xc) die Zinsen des Erneuerungsfonds selbst. 
6# Zur Leitung des Baues und Betriebs der Bahn sind als Oberingenieur und 
Sectionsingenieure, sowie als Maschineningenieur (Maschinenmeister) nur solche Techniker 
zu verwenden, welche durch die Staatsprüfung des Königreichs Sachsen oder eines
	        
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